Die Erweiterung eines bestehenden Vogelschutzgebietes setzt voraus, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse den Wert der zusätzlichen Fläche für bedrohte Vogelarten belegen. Nur weil seltene Vögel dort vorkämen, sei ein Landschaftsraum nicht unter Schutz zu stellen, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Fall: Um den seltenen Vogel Triel zu schützen, vergrößerte das Regierungspräsidium Freiburg ein bestehendes Vogelschutzgebiet von 520 auf 1.642 ha. Dagegen wehrten sich zwölf betroffene Landwirte in einer Normenkontrollklage. Ein Grund war, dass sie mit der Ausweisung zum Vogelschutzgebiet spätere Einschränkungen im Rahmen des Insektenschutzgesetzes befürchteten. Zwar sei der Triel-Schutz grundsätzlich zu begrüßen, die zusätzliche Fläche aber deutlich zu groß.
Ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Neusüß aus Freiburg argumentierte vor Gericht, dass die Untersuchungen ungenügend seien und ein ausreichender Schutz des viel größeren Bestands im Vogelschutzgebiet auf französischer Seite des Rheins gewährleistet sei. Die in Deutschland gesichteten Brutpaare stammten aus diesem Gebiet.
Teilweise stütze sich die Ausweisung auch auf nicht wissenschaftlich dokumentierte, nur einmalige Beobachtungen eines einzigen (Balz-)Rufs. Dazu habe ein durch die Landwirte beauftragtes Gutachten gezeigt, dass es die vom Triel benötigten steinigen Böden nur in einem Teil des Erweiterungsgebiets gebe. Zudem fehle eine belastbare Begründung dafür, dass man im zusätzlichen Gebiet auch andere Vögel als den Triel schützen wolle. Der VGH gab den Landwirten Recht: Die Datenlage sei nicht ausreichend und die Unterschutzstellung weiterer Vogelarten nicht nachvollziehbar (Az.: 5 S 1770/18).