Ein Blick von außen von Prof. Dr. Otto Depenheuer, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Universität zu Köln: Das Tierschutzgesetz beschreibt die Grenzlinie zwischen rechtmäßiger Tierhaltung und rechtswidriger Tierquälerei. Die zuständigen Behörden müssen dies überwachen und ggf. sanktionieren.
Ein Blick von außen von Prof. Dr. Otto Depenheuer, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Universität zu Köln:
Das Tierschutzgesetz beschreibt die Grenzlinie zwischen rechtmäßiger Tierhaltung und rechtswidriger Tierquälerei. Die zuständigen Behörden müssen dies überwachen und ggf. sanktionieren. Nicht selten wittern Tierschützer dabei behördliches Versagen und nehmen das zum Anlaß, in Stallungen einzubrechen. Sie dokumentieren die Zustände, erstatten Anzeigen und riskieren selbst wegen Hausfriedensbruch angezeigt zu werden. Das Landgericht Magdeburg gelangte nun in einem solchen Fall zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass ein solcher Hausfriedensbruch gerechtfertigt sei und sprach die Angeklagten frei.
Das ist juristisch fragwürdig. Unter Notwehr versteht das Strafgesetzbuch „einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Das der „andere“ auch ein Tier (hier ein Schwein) sein kann, ist höchst fraglich, weil die Norm erkennbar auf Menschen zugeschnitten ist.
Noch fragwürdiger ist die Rechtfertigung des Hausfriedensbruchs wegen Notstands. Dieser ist nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, weil der Staat seine Aufsichtspflichten nicht erfülle. Das wurde im betreffenden Fall weder belegt noch bewiesen. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, wäre dies zwar rechtswidrig, begründet aber kein Notstandsrecht für Bürger. Behördenversagen ist in einem Rechtsstaat kein Freibrief für Bürger, selbst tätig zu werden.
Die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung sind persönlich verantwortlich für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen. Sie unterliegen den Weisungen der Vorgesetzten bis hin zum Minister, der seinerseits dem Parlament verantwortlich ist, das vom Volk direkt gewählt wurde. Rechtmäßigkeit sicherzustellen und Rechtsbruch zu vermeiden braucht seine Zeit. Wer diese Zeit nicht zu haben glaubt, kann nicht einfach zur Selbsthilfe greifen. Das gilt erst recht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen einstellt: Enttäuschung rechtfertigt keinen gewaltsamen Rechtsbruch.
Nur wenn der Staat seine Pflichten systematisch und wiederholt versäumt, könnte etwas anderes gelten. Davon kann bei den infrage stehenden Fällen keine Rede sein.
Zudem stellt das Urteil den Stellenwert des Privateigentums infrage: Wenn sich betroffene Eigentümer gegen den „gerechtfertigten“ Hausfriedensbruch zu schützen versuchten, müsste der Staat in der Logik und Konsequenz des Urteils polizei- und strafrechtlich dagegen vorgehen. Das wäre dann wirklich kein „Staat des Rechts“ mehr.
top agrar-Rubrik "Der Blick von außen"
Dieser Text stammt aus der Rubrik "Der Blick von außen", die jeden Monat in der top agrar-Heftausgabe erscheint. Der Streitpunkt zeigt, wie die Landwirtschaft von außen gesehen wird und ist nicht die Meinung der Redaktion. Wie stehen Sie dazu? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar unten.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Ein Blick von außen von Prof. Dr. Otto Depenheuer, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Universität zu Köln:
Das Tierschutzgesetz beschreibt die Grenzlinie zwischen rechtmäßiger Tierhaltung und rechtswidriger Tierquälerei. Die zuständigen Behörden müssen dies überwachen und ggf. sanktionieren. Nicht selten wittern Tierschützer dabei behördliches Versagen und nehmen das zum Anlaß, in Stallungen einzubrechen. Sie dokumentieren die Zustände, erstatten Anzeigen und riskieren selbst wegen Hausfriedensbruch angezeigt zu werden. Das Landgericht Magdeburg gelangte nun in einem solchen Fall zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass ein solcher Hausfriedensbruch gerechtfertigt sei und sprach die Angeklagten frei.
Das ist juristisch fragwürdig. Unter Notwehr versteht das Strafgesetzbuch „einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Das der „andere“ auch ein Tier (hier ein Schwein) sein kann, ist höchst fraglich, weil die Norm erkennbar auf Menschen zugeschnitten ist.
Noch fragwürdiger ist die Rechtfertigung des Hausfriedensbruchs wegen Notstands. Dieser ist nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, weil der Staat seine Aufsichtspflichten nicht erfülle. Das wurde im betreffenden Fall weder belegt noch bewiesen. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, wäre dies zwar rechtswidrig, begründet aber kein Notstandsrecht für Bürger. Behördenversagen ist in einem Rechtsstaat kein Freibrief für Bürger, selbst tätig zu werden.
Die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung sind persönlich verantwortlich für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen. Sie unterliegen den Weisungen der Vorgesetzten bis hin zum Minister, der seinerseits dem Parlament verantwortlich ist, das vom Volk direkt gewählt wurde. Rechtmäßigkeit sicherzustellen und Rechtsbruch zu vermeiden braucht seine Zeit. Wer diese Zeit nicht zu haben glaubt, kann nicht einfach zur Selbsthilfe greifen. Das gilt erst recht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen einstellt: Enttäuschung rechtfertigt keinen gewaltsamen Rechtsbruch.
Nur wenn der Staat seine Pflichten systematisch und wiederholt versäumt, könnte etwas anderes gelten. Davon kann bei den infrage stehenden Fällen keine Rede sein.
Zudem stellt das Urteil den Stellenwert des Privateigentums infrage: Wenn sich betroffene Eigentümer gegen den „gerechtfertigten“ Hausfriedensbruch zu schützen versuchten, müsste der Staat in der Logik und Konsequenz des Urteils polizei- und strafrechtlich dagegen vorgehen. Das wäre dann wirklich kein „Staat des Rechts“ mehr.
top agrar-Rubrik "Der Blick von außen"
Dieser Text stammt aus der Rubrik "Der Blick von außen", die jeden Monat in der top agrar-Heftausgabe erscheint. Der Streitpunkt zeigt, wie die Landwirtschaft von außen gesehen wird und ist nicht die Meinung der Redaktion. Wie stehen Sie dazu? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar unten.