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Kommentar: Tierquäler per Gesetz?

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung liegt vor. Agrar-Staatssekretär Dr. Onko Aeikens hatte sie schon auf der EuroTier 2018 angekündigt. Ein Kommentar...

Lesezeit: 3 Minuten

Ein Kommentar von Martin Zäh, Redaktion profi:

Nun also liegt sie zur Beschlussfassung vor: Die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Schon 2018 hatte der scheidende Staatssekretär Dr. Onko Aeikens mit Blick auf das „Magdeburger Kastenstandurteil“ (profi 02/17) versprochen, die Kastenstandhaltung in der Schweineproduktion neu zu regeln, da „...die bestehende Praxis in den meisten Betrieben nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Eine Neuregelung soll insoweit auch die Streichung der Regelung beinhalten, auf die sich das Urteil des OVG bezieht“ so Aeikens damals.

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Er überzeugte mich. Schließlich hatte auch ich das Urteil studiert – und war verärgert darüber, dass eine unglückliche Formulierung vom Gericht so ausgelegt wurde, dass Schweinehalter über Nacht zu Straftätern mutierten. Meine Hoffnung, die neue Verordnung würde durch klare und bessere Formulierungen eine Brücke zwischen Landwirten und Tierschützern bauen, ist jetzt allerdings zunichte. Denn: sollte die neue Verordnung so verabschiedet werden, birgt sie für Schweinehalter noch mehr Falltüren als die derzeit gültige.

Ein Beispiel: Im § 24, Absatz 4 steht im Entwurf: „Ein Kastenstand muss so beschaffen sein, dass 1. Das Schwein sich nicht verletzen kann...“: Als Landwirt würde ich sagen: „Selbstverständlich lasse ich nach der Montage keine überstehenden Schrauben oder scharfe Kanten zurück, das Tier kann sich also nicht verletzen“. Als Tierschützer würde ich sagen: „Was ist mit den Tieren, die sich im Kastenstand umdrehen? Die können sich dabei verletzen – ein Verbot muss also her!“ – Mag sein, dass ich zu Schwarz sehe – aber das Magdeburger Urteil zeigt doch gerade, dass man heute nicht dumm genug denken kann.

Und: Im neuen Entwurf sind Punkte enthalten, von denen bislang keine Rede war. Wenn etwa der § 28 Abs. 2 (Nr. 3) so kommt und durch die Hintertür auch für § 29 gilt, haben neben Mästern auch die Hersteller von Flüssigfütterungen ein Problem. Im 28er Paragraph steht nämlich einfach erklärt das Aus der Sensorfütterung am Kurztrog. Denn künftig dürfen die Tiere mit Sensorfütterung nur noch ad libitum gefüttert werden. Ein Audit habe ergeben, dass die tagesrationierte Fütterung das Risiko für Schwanzbeißen erhöhe, so die Begründung. Ob dies wissenschaftlich belegbar ist, bezweifle ich.

Was ich aber weiß: Ohne limitiertes Flüssigfutter fressen sich die Tiere krank. Die Verordnung wäre somit ein Aufruf zur Tierquälerei. Wer es nicht versteht: Wir Menschen essen und trinken doch auch nicht den ganzen Tag! Und wie unsere Schweine benötigen auch wir Zeit zum Verstoffwechseln, und noch mehr Zeit zur Erholung...

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