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Flächenausgleich

Kompensationsverordnung dem Bundestag zugeleitet

Die Kompensationsverordnung regelt den naturschutzrechtlichen Ausgleich bei Infrastrukturvorhaben des Bundes. Äußert sich der Bundestag nicht zu den Änderungen, tritt das Regierungspapier in Kraft

Lesezeit: 2 Minuten

Bislang steht noch nicht fest, ob sich der Bundestag mit der von der Bundesregierung beschlossenen Bundeskompensationsverordnung befassen wird. Die zuständigen Fachpolitiker wollen sich angeblich diese Woche mit der Vorlage beschäftigen und dann entscheiden, ob noch Änderungen vorgenommen werden sollen.

Die Bundesregierung hat die annähernd 240 Seiten umfassende Bundeskompensationsverordnung Anfang März offiziell dem Bundestag zugeleitet. Dieser hat nunmehr drei Wochen Zeit, einen Beschluss zu fassen und gegebenenfalls seine Zustimmung von Änderungen abhängig zu machen.

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Setzt der Bundestag die Verordnung in den kommenden drei Sitzungswochen nicht auf seine Tagesordnung, tritt sie in der vom Kabinett beschlossenen Fassung in Kraft. Die Verordnung regelt den naturschutzrechtlichen Ausgleich bei Infrastrukturvorhaben des Bundes.

Ein Ziel ist es, die zusätzliche Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Kompensationsmaßnahmen bei der Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und beim Netzausbau zu begrenzen. Dazu sind landwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

Laut Verordnung muss vor einer Herausnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen aus der Nutzung zunächst geprüft werden, ob Entsiegelungen sowie produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) wie Blühstreifen, artenreiches Grünland und Gewässerrandstreifen in Frage kommen. Ferner sollen die Land- und Forstwirtschaftsbehörden immer dann beteiligt werden müssen, wenn agrarstrukturelle Belange betroffen sein könnten.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat die Verordnung als überfällig begrüßt, zugleich aber Nachbesserungen verlangt. Notwendig sei unter anderem eine eindeutige Vorgabe zur Verwendung von Ersatzgeld, um den Aufkauf landwirtschaftlicher Flächen für den Naturschutzausgleich verbindlich auszuschließen.

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