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Kurzarbeit: Hochwasser gilt als "unabwendbares Ereignis"

Der Bauernverband Rheinland-Nassau erklärt, welche aktuellen Sonderregelungen für Betriebe möglich sind, die von Hochwasser betroffen sind.

Lesezeit: 3 Minuten

Betriebe, die von Hochwasser betroffen sind (z. B. Überflutung) können Kurzarbeit anzeigen. Hochwasser gilt als "unabwendbares Ereignis". Das teilt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau mit.

Für Kurzarbeit, die aufgrund des Hochwassers beantragt wird, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffen worden sind:

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  • Demnach reicht es für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (regulär ein Drittel).



  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde.



  • Urlaub, der bereits verplant ist – das dürfte zum jetzigen Stand überwiegend der Fall sein – muss ebenfalls nicht vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld aufgebraucht werden, nicht verplanter Urlaub hingegen schon.



  • Beschäftigte in der Zeitarbeit können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt.



  • Bis zum 30. September 2021 werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Folgende Fallkonstellationen sind angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:

1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld

Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf. Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.

2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit

Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser, z. B. durch Überflutung, betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen

Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser, z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes, betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)

Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereignis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Betrieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden.

Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.

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