Das Mitarbeitern in Kurzarbeit der Urlaub anteilig gekürzt werden kann, entschied das Bundesarbeitsgericht. Danach darf der Arbeitgeber bei Kurzarbeit eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruches vornehmen, wobei er die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage nicht berücksichtigen muss. Begründung: Urlaub diene der Erholung, für nicht geleistete Arbeitstage sei dies nicht notwendig (Az.: 2AZR 225/21).
Inwieweit Betriebe davon Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat 2021 wohl nur jeder neunte Betrieb Urlaubstage seiner kurzarbeitenden Mitarbeiter gestrichen.
Marion von Chamier, WLAV Münster