Den politischen Handlungsbedarf im landwirtschaftlichen Bodenrecht hat kürzlich die Agrarministerkonferenz (AMK) unterstrichen.
Investoren nutzten Regelungslücken in der derzeitigen Bodengesetzgebung, um die Vorrangregelung für Landwirte sowie die Preismissbrauchsklauseln für Kauf- und Pachtverträge gezielt zu umgehen, heißt es im Beschluss vom 11. Juni. Darin fordern die Länderminister eine wirksame Regulierung des Flächenerwerbs über Anteilskäufe und mahnen eine konsequente Umsetzung des Grundstücksverkehrs- sowie des Landpachtverkehrsgesetzes in den Ländern an.
Nach AMK-Einschätzung resultieren aus der Umgehung der Grunderwerbsteuer mit Anteilskäufen erhebliche Wettbewerbsnachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber Finanzinvestoren. Damit einher gingen eine unerwünschte Förderung der Flächenkonzentration sowie eine Schwächung der Kommunen im ländlichen Raum durch Steuermindereinnahmen.
Die Ressortchefs bedauern, dass die notwendige Absenkung der Auslöseschwelle für die Grunderwerbsteuerpflicht von landwirtschaftlichen Unternehmen auf 75 % der Gesellschaftsanteile im Bund nicht erreicht worden sei.
Doppelbesteuerung nicht sachgerecht
Als „spürbares Hindernis für aufstockungswillige Landwirte“ kritisiert die AMK die doppelte Grunderwerbsbesteuerung des Bodenkaufs im Rahmen der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts.
Da die Ausübung des Vorkaufsrechts mit anschließender Weiterveräußerung im öffentlichen Interesse einer verbesserten Agrarstruktur liege, sei diese „Doppelbesteuerung“ keineswegs sachgerecht. Es sei daher weiterhin notwendig, gemeinnützige Siedlungsunternehmen bei der Ausübung des Vorkaufsrechts von der Besteuerung auszunehmen. Korrekturen fordern die Länderministerinnen und -minister in der Privatisierungspraxis der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG). Deren Verkaufspraktiken und Ausschreibungspraxis werden als wesentliche Ursachen für überhöhte Pacht- und Kaufpreise in Ostdeutschland angesehen.
Die Bundesregierung müsse dafür Sorge tragen, dass die durch die BVVG vereinbarten Pachtpreise bereits bei Vertragsschluss die Angemessenheitsgrenze des Landpachtverkehrsgesetzes nicht überschreiten.