Ein Landwirt in Bayern hat sich gegen die Einschränkungen durch ein Rotes Gebiet auf seinen Flächen gerichtlich gewehrt – allerdings ohne Erfolg. Der Gewässerschutz überrage in diesem Fall das Eigentumsrecht, befand der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Beschluss. Der Landwirt hatte beanstandet, dass er durch die Umsetzung der Düngeverordnung in Bayern (AVDüV) mit erheblichen Ertragseinbußen rechnen müsse, sodass er seinen Betrieb nicht mehr rentabel führen könne. Zudem sei die Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete zu pauschal, und daher unverhältnismäßig.
Dem folgten die Richter des VGH München in ihrem Beschluss nicht. Das allgemeine Interesse am Schutz der Natur sei hoch und die Auflagen zur Reduktion der Stickstoffbelastung seien für den Schutz der Gewässer notwendig. Wohl aber bemängelten die Richter Verfahrensfehler in der AVDüV. Über deren Folgen müssen die Richter des VGH im noch anstehenden Hauptsacheverfahren ihr Urteil fällen (Az.: 13a NE 21.2474).
Die Interessengemeinschaft (IG) Sandsteinkeuper Höchstadt Bamberg unterstützt die laufende Klage. Sie wurde von Landwirten gegründet, die im roten Gebiet westlich der Linie Nürnberg-Bamberg wirtschaften müssen.