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Landwirte als Arbeitgeber: Auch sie müssen Energiepreispauschale auszahlen

Als Chef müssen Sie jedem Arbeitnehmer 300 € aus dem Steuerentlastungsgesetz auszahlen – und dafür die Lohnsteuer einbehalten. Doch es gibt Ausnahmen, z.B. bei Minijobbern.

Lesezeit: 3 Minuten

Auch Landwirte als Arbeitgeber müssen im September die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) auszahlen. Wer allerdings nur Minijobber beschäftigt, ist von der Auszahlung befreit. Hier müssen sich die Arbeitnehmer dann im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung 2022 das Geld vom Finanzamt holen. Hier einige Antworten auf häufige Fragen, mit Material aus den FAQ des Finanzministeriums.

Welche Arbeitnehmer erhält die Pauschale?

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Alle, die am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) stehen, in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten

(unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Auf den landwirtschaftlichen Betrieben erhalten u.a. alle Angestellte, Auszubildende, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer) die EEP. Berechtigt sind auch Beschäftigte in Elternzeit, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen.

Wann müssen die Arbeitnehmer angestellt sein?

Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (vgl. aber II. Nr. 3). Genaueres finden Sie in den FAQ des Finanzministeriums.

Wann muss der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen?

Der Arbeitgeber muss die EPP nicht auszahlen, wenn er von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit ist, z.B. wenn er ausschließlich „Minijobber“ beschäftigt, für die er die 2 %ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet. Keine Auszahlung muss außerdem erfolgen,

  • wenn am 1. September 2022 kein Dienstverhältnis vorliegt;
  • der Arbeitnehmer kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt beschäftigt ist;
  • der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, kommt die EPP vom Finanzamt nachträglich, wenn der Arbeitnehmer die Einkommensteuererklärung für 2022 einreicht. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.

Damit jede/r nur einmal die Pauschale erhält, müssen Minijobber bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Wie macht man das?

Wie bekommen Minijobber die EPP, wenn sie bei einem Kleinstarbeitgeber beschäftigt sind?

Führt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer ans Finanzamt ab, muss er die 300 Euro nicht auszahlen. Die Beschäftigten können die EPP bei der eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen. Das betrifft vor allem Minijobs im Privathaushalt.

Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet?

Ja. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

  1. bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
  2. bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
  3. bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist.

Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

Werden dem Arbeitgeber die Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand erstattet?

Eine Kostenerstattung für die Unternehmen ist nicht vorgesehen. Der Kostenaufwand kann sich bei diesen aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken.

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