Das Bundesverfassungsgericht sieht es mit dem Gleichheitsgesetz vereinbar, dass die Einkünfte der Land- und Forstwirte \- ebenso wie die der freien Berufe und sonstigen Selbständigen \- nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung, ob Land- und Forstwirte, freie Berufe sowie sonstige Selbständige zusammen mit den übrigen Gewerbetreibenden zur Gewerbesteuer herangezogen werden sollten, den ihm zustehenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
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