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Jahreswechsel

Landwirtschaft: Das ändert sich 2022

Das neue Jahr startet z.B. mit höherem Mindestlohn, neuen Regelungen für kurzfristig Beschäftigte und Erleichterungen bei der Pflege. Ein Überblick.

Lesezeit: 3 Minuten

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt ab dem 1.1.2022 auf 9,82 € je Stunde, ab dem 1.7.2022 dann auf 10,45 €. Wann die von der Ampelkoalition angestrebte Erhöhung des Mindestlohns kommt und ob es ggf. Ausnahmen oder Übergangsregelungen geben wird, ist noch unklar.

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Höhere Sachbezüge

Ab dem 1.1.2022 dürfen Sie Mitarbeitern Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn in Höhe von 50 € statt bislang 44 € pro Monat zukommen lassen.

Kurzfristig Beschäftigte

Wer als Arbeitgeber ab dem 1.1. kurzfristig Beschäftigte anmeldet, erhält von der Minijobzentrale jetzt automatisch Auskunft, ob diese im laufenden Kalenderjahr schon anderweitig kurzfristig beschäftigt waren. So wird früh klar, ob die Zeitgrenzen einhaltbar sind. Ab dem 1.1. müssen Arbeitgeber auch angeben, wie kurzfristig Beschäftigte krankenversichert sind, z.B. per Familienversicherung oder bei Saisonkräften über die Versicherung in der Heimat bzw. private Erntehelferversicherung.

Ausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung steigt zum 1.1.2022 auf 585 €/Monat für das erste Lehrjahr, 690 €/Monat für das zweite Lehrjahr und auf 790 €/Monat für das dritte Lehrjahr.

Hinzuverdienst für Rentner

Auch 2022 gibt es für Frührentner verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Hinzuverdienstgrenze für 2022 bei 46060 €/Jahr statt 6300 € pro Jahr. Für Frührentner der Alterskasse fällt die Zuverdienstgrenze für 2022 ganz weg. Für Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten gelten diese Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht.

Gutscheine: Neue Regeln beachten

ür Gutscheine und Geldkarten gelten ab dem 1.1.2022 klare Regeln, in welchen Fällen es sich um einen steuerfreien Sachbezug oder um eine zu versteuernde Geldleistung für Mitarbeiter handelt (BMF, Schreiben vom 13.04.2021. Az.: IV C 5 – S 2334/19/10007 :002). Achten Sie darauf, dass der Gutschein nicht über eine Prepaid-Kreditkarten-Funktion verfügt, zudem darf sich Ihr Mitarbeiter das Guthaben der Karte nicht bar auszahlen lassen können. Nach wie vor möglich ist der Tankgutschein von bis zu 50 €/Monat.

Pflege: Ab Januar 2022 gelten zahlreiche Erleichterungen

Folgende Leistungen steigen oder werden flexibler:

  • Die Beträge für Pflegesachleistungen steigen um 5%, z.B. im Pflegegrad 2 von bislang 689 € auf 724 €.
  • Die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen sich um 10% von 1612 € auf 1774 €/Kalenderjahr.
  • Wollen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen für anerkannte Entlastungsleistungen nutzen, geht dies nun ohne vorherigen Antrag bei der Krankenkasse.
  • Um Pflegehilfsmittel beantragen zu können, reicht künftig die Empfehlung einer Pflegefachkraft. Eine ärztliche Verordnung ist nicht mehr notwendig.
  • Für die Übergangszeit zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer anschließenden Rehamaßnahme oder Kurzzeitpflege kann ein Pflegebedürftiger ggf. eine Übergangspflege in Anspruch nehmen – in dem Krankenhaus, in dem er behandelt wurde und für maximal zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
  • Für Heimbewohner sinkt der Eigenanteil für die reine Pflege, im ersten Jahr um 5%, im zweiten um 25%, im dritten um 45% und ab dem vierten Jahr um 70%. Bei einem Eigenanteil von z.B. 911 €/Monat (Bundesschnitt) verringert sich der monatliche Betrag somit im ersten Heimjahr auf 866 € bis auf 273 € ab dem vierten Jahr. Hinzu kommen nach wie vor die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen in den Einrichtungen.

Führerschein umtauschen

Schon lange steht fest, dass Führerscheininhaber ihre vor dem 19.1.2013 ausgestellten Dokumente in aktuelle EU-Führerscheine umtauschen müssen. Der Umtausch erfolgt stufenweise nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr. Erste Frist: Bis 19.1.2022 müssen die Jahrgänge 1953 bis 1958, deren Führerschein bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, ihren Führerschein umgetauscht haben. Nötig ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, der aktuelle Führerschein sowie ein biometrisches Passfoto.

Weitere Veränderungen zu Ökolandbaurecht, Tiertransporten, Tierarzneimittelgesetz, GAP, Kükentöten u.v.m. lesen Sie hier.

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