Das Bundeskabinett hat vergangene Woche vier Gesetzentwürfe beschlossen, darunter die für die Land- und Forstwirtschaft wichtigen Neuregelungen des Naturschutz- und des Wasserrechts. Sie sollen noch vor der Sommerpause verbaschiedet werden. Für die Landwirtschaft sehen die Entwürfe in wesentlichen Punkten eine Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands vor; teilweise gibt es spürbare Verbesserungen.
Die sogenannte Unberührtheitsklausel und damit die Trennung von Naturschutzrecht und Fachrecht soll vollständig erhalten bleiben. Eindeutig festgeschrieben wird in dem Entwurf für ein neues Bundesnaturschutzgesetz der Vorrang von Vertragsnaturschutzmaßnahmen gegenüber dem Ordnungsrecht. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll künftig vorrangig geprüft werden, "ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann". Mehr als bisher wird mit der geplanten naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung den Belangen der Landwirtschaft Rechnung getragen. Gute Böden dürfen nur noch für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwendet werden, wenn es absolut nicht anders geht. Vorrangig soll geprüft werden müssen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen erbracht werden kann.
Landwirtschaftsklausel soll neu formuliert werden
Die Landwirtschaftsklausel, nach der die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung per se nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist, wird in der Novelle übernommen. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist im aktuellen Entwurf nicht mehr - wie im früheren Vorschlag - vorrangig gegenüber den siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechten aufgeführt. Den Ländern wird zudem ausdrücklich freigestellt, abweichende Regelungen zu fassen. Neu ist in dem Entwurf ein Verbot, Bäume und Sträucher während der Brutzeit zurückzuschneiden. Zulässig sein soll der Pflanzenrückschnitt künftig in der Zeit vom 30. September bis 1. März. Zudem soll es Ausnahmen für Gesunderhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen geben.
Gewässerrandstreifen auf 5 Meter reduziert
Verbesserungen soll es im Wasserrecht geben: Die alten Wasserrechte werden nicht mehr zur Disposition gestellt. Dies gilt auch für den Eigentümer- und Anliegergebrauch etwa zur Wasserentnahme aus hofeigenen Brunnen. Dies bedeutet zugleich, dass Drainagen auch in Zukunft nicht genehmigungspflichtig sind. Nicht angetastet werden soll die bestehende Privilegierung für Jauche-, Gülle- und Sickersäfte-Anlagen. Deutlich entschärft wurde die Regelung zu Gewässerrandstreifen. Während der Streifen zunächst 10 m betragen und es ein vollständiges Ausbringungsverbot für Dünge- und Pflanzenschutzmittel geben sollte, soll der Streifen nunmehr lediglich 5 m breit sein. Pflanzenschutz- und Düngemittel sollen nach guter fachlicher Praxis weiter zulässig sein. Allerdings soll es auf den Gewässerrandstreifen ein Verbot der Grünlandumwandlung geben. Zudem sollen nicht standortgerechte Bäume und Sträucher nicht angepflanzt werden dürfen.