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Leserfrage: Brauche ich eine Baugenehmigung, wenn ich ein Dach über mein Fahrsilo bauen will?

Mein Fahrsilo steht leer. Ich möchte darin Stroh- und Heuballen lagern. Darf ich diese Fläche ohne weiteres überdachen oder muss ich einen Bauantrag stellen? Die Landesbauordnung entscheidet.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:Ich beabsichtige, mein leerstehendes Fahrsilo (6m x 35m) zu überdachen, da ich dort Heu- und Stohballen lagern möchte. Benötige ich hierzu einen Bauantrag oder darf ich diese Fläche ohne weiteres überdachen? Das Fahrsilo befindet sich auf meinem Acker in Bayern.

Antwort:Grundsätzlich benötigt man für jedes Bauvorhaben eine Baugenehmigung. Ausgenommen sind spezielle, in der jeweiligen Landesbauordnung aufgeführte Vorhaben. Für Fahrsiloanlagen benötigt man nach der Bayerischen Bauordnung keine Baugenehmigung.

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Entscheidend ist dabei, dass durch die Überdachung der Charakter eines Fahrsilos nicht verloren geht. Eine genaue Definition des Fahrsilos gibt es in der Landesbauordnung nicht. Solange Sie dort übliche landwirtschaftliche Schüttgüter, Substrate oder sonstige Ernteerzeugnisse lagern, dürfte eine Überdachung nicht zur Änderung des Charakters führen. Wenn Sie das Fahrsilo aber überdachen, um dort Maschinen unterzustellen oder Tiere zu halten und Sie deshalb sogar noch Außenwände errichten, ändert sich die Nutzung der Siloanlage. Dann wird aus dem Fahrsilo eine Maschinenhalle, eine Unterstellhalle, ein Stall oder ein sonstiges Gebäude. Der Übergang wird fließend sein. Diese wiederum sind nur bis zu folgenden Größen und bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei zulässig: Das Gebäude

  • darf höchstens 100 m² Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben
  • muss einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
  • darf nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sein.
  • muss freistehend sein und darf keine Feuerungsanlage enthalten.
  • darf nur eingeschossig und nicht unterkellert sein.

Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben nur zulässig sind, wenn sie ansonsten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen wie beispielsweise dem Baurecht. Das bedeutet, dass auch ein verfahrensfreies Vorhaben rechtswidrig sein kann, z.B. weil es nicht der Landwirtschaft dient oder Sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führen. Würde auf dem Dach des Fahrsilos beispielsweise eine PV-Anlage errichtet, handelt es sich in der Regel nicht mehr um ein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben. Sie benötigen dann zwar keine Baugenehmigung, dennoch wäre das Dach im Außenbereich unter Umständen unzulässig und könnte entfernt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, holen Sie am besten eine Auskunft bei der Baubehörde ein.

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