Frage: Wegen knapper Finanzen mussten wir uns auf einen Lohnmastvertrag mit unserem Viehhändler einlassen. Er lieferte uns Fresser und Futter, die Kosten dafür sollten mit den Bullen-Erlösen gedeckt werden. Er setzte aber derart schlechte Preise für die Bullen an, dass unsere Verbindlichkeiten nur wuchsen.
Lesezeit: 2 Minuten
Frage: Wegen knapper Finanzen mussten wir uns auf einen Lohnmastvertrag mit unserem Viehhändler einlassen. Er lieferte uns Fresser und Futter, die Kosten dafür sollten mit den Bullen-Erlösen gedeckt werden. Er setzte aber derart schlechte Preise für die Bullen an, dass unsere Verbindlichkeiten ihm gegenüber nur wuchsen. Laut unseres Vertrages hätte er uns „den üblichen Tagespreis“ zahlen müssen.
Schließlich verkauften wir die Bullen an einen anderen Abnehmer, der fast 50 % mehr Geld bot. Kurz bevor dieser die Tiere abholen wollte, entwendete aber der Viehhändler die Tiere aus unserem Stall. Er sagte, dass er sich laut Vertrag das Eigentum an den Tieren solange vorbehielt, wie „noch Zahlungen ausstehen“. Durfte er die Bullen mitnehmen?
Antwort: Nein. Um seinen Eigentumsvorbehalt in einen Herausgabeanspruch umzuwandeln, hätte Ihr Viehhändler zunächst vom Vertrag zurücktreten müssen. Dann hätte er — z.B. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens — die Herausgabe erzwingen können. Keinesfalls durfte er die Tiere einfach entwenden.
Was die Preise angeht: Die Formulierung „üblicher Tagespreis“ ist zwar etwas schwammig; dennoch darf der Viehhändler den Preis nicht einfach willkürlich festlegen. Ein Gericht würde die Formulierung vermutlich so auslegen, dass eine Preisdifferenz von 50 % zu hoch ist – Sie hätten Anspruch auf eine Nachzahlung. Grundsätzlich wäre es sinnvoller, eine konkrete Preisnotierung zu nennen, z.B. aus dem landwirtschaftlichen Wochenblatt Ihrer Region.
Fragen Sie top agrar!
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier:
E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Frage: Wegen knapper Finanzen mussten wir uns auf einen Lohnmastvertrag mit unserem Viehhändler einlassen. Er lieferte uns Fresser und Futter, die Kosten dafür sollten mit den Bullen-Erlösen gedeckt werden. Er setzte aber derart schlechte Preise für die Bullen an, dass unsere Verbindlichkeiten ihm gegenüber nur wuchsen. Laut unseres Vertrages hätte er uns „den üblichen Tagespreis“ zahlen müssen.
Schließlich verkauften wir die Bullen an einen anderen Abnehmer, der fast 50 % mehr Geld bot. Kurz bevor dieser die Tiere abholen wollte, entwendete aber der Viehhändler die Tiere aus unserem Stall. Er sagte, dass er sich laut Vertrag das Eigentum an den Tieren solange vorbehielt, wie „noch Zahlungen ausstehen“. Durfte er die Bullen mitnehmen?
Antwort: Nein. Um seinen Eigentumsvorbehalt in einen Herausgabeanspruch umzuwandeln, hätte Ihr Viehhändler zunächst vom Vertrag zurücktreten müssen. Dann hätte er — z.B. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens — die Herausgabe erzwingen können. Keinesfalls durfte er die Tiere einfach entwenden.
Was die Preise angeht: Die Formulierung „üblicher Tagespreis“ ist zwar etwas schwammig; dennoch darf der Viehhändler den Preis nicht einfach willkürlich festlegen. Ein Gericht würde die Formulierung vermutlich so auslegen, dass eine Preisdifferenz von 50 % zu hoch ist – Sie hätten Anspruch auf eine Nachzahlung. Grundsätzlich wäre es sinnvoller, eine konkrete Preisnotierung zu nennen, z.B. aus dem landwirtschaftlichen Wochenblatt Ihrer Region.
Fragen Sie top agrar!
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier:
E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster.