Leserfrage: Dürfen Prüfer heimlich in meine Milchkammer?
Frage: Kürzlich entdeckte ich zufällig zwei Beamte in meiner Milchkammer. Auf meine Nachfrage gaben sie an, dass sie vom Veterinäramt kommen und eine Cross-Compliance-Kontrolle durchführen. Ich bat sie, sich auszuweisen. Da fuhren sie mich forsch an, dass sie sich weder auszuweisen noch anzumelden hätten.
Lesezeit: 2 Minuten
Frage: Kürzlich entdeckte ich zufällig zwei Beamte in meiner Milchkammer. Auf meine Nachfrage gaben sie an, dass sie vom Veterinäramt kommen und eine Cross-Compliance-Kontrolle durchführen. Ich bat sie, sich auszuweisen. Da fuhren sie mich forsch an, dass sie sich weder auszuweisen noch anzumelden hätten und setzten ihre Kontrolle fort.
Ich beschwerte mich schließlich beim Leiter des Veterinäramtes über die beiden, damit sie sich in Zukunft an die Regeln halten. Der rief mich daraufhin an und drohte, meinen Betrieb „kaputt zu machen“, wenn ich die Beschwerde nicht zurückziehe. Muss ich mir das gefallen lassen?
Antwort:Nein. Zwar ist rechtlich nicht eindeutig geregelt, ob sich Prüfer bei unangekündigten Kontrollen beim Betriebsleiter anzumelden haben, bevor sie mit dieser beginnen. Sie haben sich aber auf Aufforderung auszuweisen. Gegen die Drohung des Leiters des Veterinäramtes sollten Sie sich zur Wehr setzen, um künftig nicht seiner Willkür ausgesetzt zu sein. Erwägen Sie eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Veterinäramtes.
Grundsätzlich sind Sie bei CC-Kontrollen jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. Welche Rechte und Pflichten Sie dabei haben, lesen Sie in der top agrar 6/2016 auf Seite 32.
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Frage: Kürzlich entdeckte ich zufällig zwei Beamte in meiner Milchkammer. Auf meine Nachfrage gaben sie an, dass sie vom Veterinäramt kommen und eine Cross-Compliance-Kontrolle durchführen. Ich bat sie, sich auszuweisen. Da fuhren sie mich forsch an, dass sie sich weder auszuweisen noch anzumelden hätten und setzten ihre Kontrolle fort.
Ich beschwerte mich schließlich beim Leiter des Veterinäramtes über die beiden, damit sie sich in Zukunft an die Regeln halten. Der rief mich daraufhin an und drohte, meinen Betrieb „kaputt zu machen“, wenn ich die Beschwerde nicht zurückziehe. Muss ich mir das gefallen lassen?
Antwort:Nein. Zwar ist rechtlich nicht eindeutig geregelt, ob sich Prüfer bei unangekündigten Kontrollen beim Betriebsleiter anzumelden haben, bevor sie mit dieser beginnen. Sie haben sich aber auf Aufforderung auszuweisen. Gegen die Drohung des Leiters des Veterinäramtes sollten Sie sich zur Wehr setzen, um künftig nicht seiner Willkür ausgesetzt zu sein. Erwägen Sie eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Veterinäramtes.
Grundsätzlich sind Sie bei CC-Kontrollen jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. Welche Rechte und Pflichten Sie dabei haben, lesen Sie in der top agrar 6/2016 auf Seite 32.