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Leserfrage: Falsches Schätzprotokoll bei Wildschaden

Wie kann ein Landwirt gegen das Schätzprotokoll eines Wildschadensgutachter vorgehen? Hier die Antwort auf unsere Leserfrage.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Beim Ackern im August habe ich festgestellt, dass Wildschweine in meinen Silomais gebrochen sind. Zwei Tage später habe ich den Schaden gemeldet. Unser Jagdpächter meinte, der Schaden sei schon älter als eine Woche und hat diesen nicht bezahlt. Daraufhin habe ich geklagt. In Zuge dessen hat ein Gutachter der Gemeinde ein Schätzprotokoll angefertigt, dem ich leider zugestimmt habe. Das Protokoll ist aber nicht korrekt, weil es den Schaden auf den Zeitraum Mitte Juli schätzt. Daher habe ich vor Gericht verloren. Ist es noch möglich dagegen anzugehen?

Antwort: Bei allen rechtzeitig gemeldeten Wildschäden muss gemäß § 35 BJagdG, Art. 47a BayJG, ehe der Schaden vor Gericht geltend gemacht werden kann, ein sogenanntes Vorverfahren durch die Gemeinde durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Vorverfahrens hat die Gemeinde, soweit es zu keiner gütlichen Einigung gleich zu Beginn kommt, unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadenort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt es nicht zu einer Einigung bzw. wird diese von vornherein abgelehnt, beauftragt die Gemeinde hierzu zwingend einen Wildschadenschätzer. Auf der Grundlage des Gutachtens dieses Schätzers erlässt die Gemeinde sodann einen schriftlichen Vorbescheid, über dessen Inhalte in einem Klageverfahren vor dem Zivilgericht gestritten werden kann. Sämtliche Einwendungen gegen das Gutachten des Wildschadenschätzers sind in diesem zivilgerichtlichen Klageverfahren durch den Anspruchsteller oder durch den Anspruchsgegner vorzubringen.

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Keine Möglichkeit

Soweit dies nicht geschehen ist oder soweit dies erfolglos war, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, eigene Positionen nachträglich durchzusetzen. Die Einwendungen gegen das Gutachten eines Wildschadenschätzers ist auch aus tatsächlichen Gründen problematisch, vor allem bedarf sie der Einschaltung eigenen sachverständigen Fachbeistandes.

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