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topplus Hinterrücks verkauft

Leserfrage: Kann ich eingreifen, wenn mein Verpächter die Fläche verkauft?

Der Pächter einer Fläche muss feststellen, dass der Verpächter diese an einen weit entfernten Berufskollegen verkauft hat. Er selbst hätte die auch gerne gekauft. Darf der Käufer so weit weg stammen?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Unser Verpächter hat 5 ha verkauft, die wir gepachtet haben. Als wir es damals kaufen wollten, stand es laut Aussage des Vorbesitzers nicht zum Verkauf. Der neue Besitzer ist ebenfalls Landwirt, sein Betrieb liegt 60 km weit entfernt. Bisher besitzt er in unserer Gegend nur die eine Fläche, sucht aber noch weitere. Ist es nach dem Grundstückverkehrsgesetz zulässig, dass der neue Besitzer, auch wenn er Landwirt ist, so weit weg wohnt? Wie können wir noch in den Kaufvertrag einsteigen und die Fläche kaufen?

Antwort: Im Grundstückverkehrsgesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob und unter welchen Umständen auswärtige Landwirte eine landwirtschaftliche Nutzfläche erwerben können. Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Fragestellung bereits in mehreren Entscheidungen befasst.

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Eine einheitliche Linie lässt sich allerdings nicht feststellen. So ist entschieden worden, dass ein Grundstückskaufvertrag nicht genehmigungsfähig ist, wenn das Grundstück von der Hofstelle des Erwerbers so weit entfernt liegt, dass eine Bewirtschaftung der Fläche sich nicht rechnet oder unwahrscheinlich ist. Genaue Angaben dazu, ab welcher Entfernung genau eine dieser Voraussetzungen zutrifft, macht die Rechtsprechung allerdings nicht. Vielmehr handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

Wenden Sie sich an die Genehmigungsbehörde. Erklären Sie, warum Sie auf die Fläche angewiesen sind. Weisen Sie auch darauf hin, dass Sie keine Ersatzfläche besorgen können, falls Sie die Fläche verlieren. Denn auf dem Pacht- und Kaufmarkt für Flächen finden Sie keine Angebote. Erläutern Sie, dass der Käufer sehr weit weg wohnt und die Fläche wahrscheinlich nicht selber bewirtschaften kann.

Melden Sie sich zudem bei der Landessiedlungsgesellschaft. Diese hat die Möglichkeit, sich an die Genehmigungsbehörde zu wenden, um ein Vorkaufsrecht für die Fläche zu beanspruchen. Allerdings gibt es für die Prüfung des Vorkaufsrechts durch die Genehmigungsbehörde eine Frist von einem Monat, die die Genehmigungsbehörde ab Verkauf auf maximal drei Monate verlängern darf.

Sollte sich die Genehmigungsbehörde hierauf allerdings nicht einlassen, besteht für Sie leider keine Möglichkeit, in den Kaufvertrag mit dem anderen Landwirt einzugreifen.

Sie dürfen die Fläche aber noch weiter bewirtschaften. Der neue Eigentümer tritt in das Pachtverhältnis als neuer Verpächter ein. Er muss sich daher an die Fristen des Pachtvertrags halten. Besteht ein unbefristeter Vertrag, hat er die vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. Steht im Vertrag keine Kündigungsfrist, gilt die gesetzliche Regelung. Danach kann Ihr Verpächter das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen.

RA Dr. Frank Schulze, Meisterernst Düsing & Manstetten, Münster

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