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Leserfrage: Kann ich gegen ein ungepflegtes Nachbargrundstück vorgehen?

Frage: Neben unserem Wohnhaus befindet sich eine Gemeindefläche. Unser Problem ist nun, das die Gemeinde die umliegende Fläche nicht ausreichend pflegt. Dort ist 2 m hoher Wildwuchs. Die Sicht ist beeinträchtigt und das gesamte Erscheinungsbild ist ungepflegt.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Neben unserem Wohnhaus befindet sich eine Gemeindefläche. Unser Problem ist nun, das die Gemeinde die umliegende Fläche nicht ausreichend pflegt. Dort ist 2 m hoher Wildwuchs. Die Sicht ist beeinträchtigt und das gesamte Erscheinungsbild ist ungepflegt. Ich hatte die Gemeinde bereits mehrfach gebeten die Fläche zu pflegen und den Wildwuchs zu schneiden – ohne Erfolg. Im letzten Jahr wurde die Fläche einmalig im Herbst geschnitten.


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Kann ich von der Gemeinde verlangen, die Fläche regelmäßiger zu scheiden/pflegen?


Antwort: Sie können von der Gemeinde nicht verlangen, den Aufwuchs kürzer zu halten, wenn es nur um die ungepflegte äußere Erscheinung des Grundstücks geht. Dies ist kein rechtlich geschütztes Interesse.

So ist es beispielsweise auch nicht rechtlich geschützt, wenn der Eigentümer sein Haus auf eine Art und Weise gestaltet, die den Nachbarn vom Aussehen nicht gefällt. Dies ist vielmehr Ausdruck des Eigentums, also des Rechts, „mit der Sache nach Belieben“ zu verfahren, § 903 BGB. Dort heißt es: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Es kann also zunächst einmal jeder Eigentümer eines Grundstücks auf seinem Grundstück tun und lassen was er möchte, es sei denn, Rechte Dritter stehen entgegen.


Nachbarschaftsrechte regeln Grenzabstände bei Beeinträchtigung


Der praktische Anwendungsfall dieser „entgegenstehenden Rechte Dritter“ sind die Nachbarn. Daher gibt es in jedem Bundesland umfängliche Nachbarrechtsgesetze, die die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn regeln sollen. Dies bezieht sich beispielsweise auf Grenzabstände für Gebäude, auf Abwässer, auf Bodenerhöhungen, auf Einfriedigungen und auf Grenzabstände für Pflanzen. Die Gefahr der Verschattung des Nachbargrundstücks und von überwachsenden Ästen und Wurzeln soll verhindert werden, indem der Eigentümer eines Grundstücks mit Pflanzen bestimmte Abstände auf seinem Grundstück einhalten muss, damit der Nachbar nicht beeinträchtigt wird.


Laub oder Samenfall müssen Sie nicht dulden


Des Weiteren bestimmt § 906 BGB, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen u. ä. Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als diese Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Aufgrund dieses Paragraphen hat die Rechtsprechung entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachbar die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Laub oder Blütenbefall bzw. Samenflug untersagen kann, wenn sein Grundstück allzu sehr beeinträchtigt wird.


Schließlich kann aufgrund des Prinzips von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) aufgrund des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ eine Unterlassung vom Nachbarn verlangt werden, wenn schwerwiegende erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen. Das gilt beispielsweise bei einer ganzjährigen vollständigen Verschattung.


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