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topplus Rente für Pflege

Leserfrage: Keine Rente für Pflegezeit?

Obwohl ich als Landwirtin jahrelang meine Mutter gepflegt habe, soll ich für die Pflege keine Rente bekommen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Im August 2019 werde ich 63 Jahre alt und möchte dann vorzeitige Altersrente beantragen. Ich bin seit 45 Jahren ununterbrochen berufstätig - zuerst als mitarbeitende Familienangehörige, dann als selbständige Landwirtin. Während der Zeit als Selbstständige habe ich neun Jahre lang meine Mutter gepflegt und habe mich in dieser Zeit von der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen. Nun habe ich bei einem Beratungstermin beim Bauern- und Winzerverbandes erfahren, dass diese neun Pflegezeit in der Lebensarbeitszeit nicht angerechnet werden können, auch nicht in der Deutschen Rentenversicherung. Wäre ich Hausfrau oder Arbeitnehmerin gewesen, wären diese Jahre anrechenbar, aber nicht als selbstständige Landwirtin. Ist das richtig, dass ich neun Jahre lang der Doppelbelastung ausgesetzt war und für diese Zeit in Sachen Rente leer ausgehe? Oder kann ich mich dagegen wehren?

Antwort: Pflegende Angehörige, die ihre nahen Verwandten nicht erwerbsmäßig pflegen, werden in den meisten Fällen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben somit Rentenansprüche. Die hierfür anfallenden Beiträge zahlen sie allerdings nicht selbst, sondern das übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

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Aber es gibt Ausnahmen. Die Auskunft ihres Bauern- und Winzerverbandes beruht auf § 3 Satz 3 SBG VI, wonach nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, gerade nicht versicherungspflichtig in der Deutschen Rentenversicherung werden. Insofern müssen wir die Gesetzeslage leider bestätigen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass im Rahmen einer verallgemeinernden Betrachtungsweise eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt als sichergestellt angesehen werden kann.

Was Sie noch tun können

Wenn die Pflegekasse ihre Pflicht zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge nicht für gegeben hält, muss sie dies der Pflegeperson mitzuteilen. Akzeptiert die Pflegeperson die Gründe für die Nichtaufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse nicht, entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson mittels rechtsbehelfsfähigen Bescheids. Sie sollten deshalb noch einmal überprüfen, welche Unterlagen oder Schriftverkehr Ihnen hierzu vorliegt. Wenn bereits rechtskräftig entschieden ist, werden sie nicht viel machen können. Anderenfalls sollten Sie prüfen, ob Sie die Annahme, dass Sie mehr als 30 Stunden wöchentlich selbstständig tätig waren, entkräften können.

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