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Leserfrage: Kfz-Steuer für Sattelanhänger?

Frage: Ich nutze für die Ernte ein Gespann aus Dollyachse und Sattelanhänger. Beim Zoll habe ich bisher eine Steuerbefreiung dafür gehabt. Jetzt soll ich auf einmal Steuern zahlen.

Lesezeit: 2 Minuten
  1. Ist die Begründung des Zollamtes korrekt?

  2. Ich nutze das Gespann nur für die Ernte im Juli/August und September/Oktober. Die Anhänger sind nur bis 40 km/h zugelassen und haben TÜV. Falls ich Steuern zahlen muss, würde es Sinn machen, das Gespann nur für die Ernte anzumelden?

Antwort:

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1. Die Kfz-Steuerbefreiung von Sattelanhängern ist derzeit höchst umstritten. Die Finanzverwaltung und der Zoll sind jahrelang in fast allen Fällen davon ausgegangen, dass keine Kfz-Steuerbefreiung für Sattelanhänger gewährt werden kann. Man kann das Gesetz aber durchaus so auslegen, dass nur einachsige Sattelanhänger nicht von der Steuer befreit sind, ansonsten aber alle Anhänger hinter befreiten Fahrzeugen. Stets erforderlich ist ein Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft.

Das Finanzgericht Münster wird in Kürze entscheiden, ob der Zoll eine Kfz-Steuerbefreiung zwingend auch für Sattelauflieger aussprechen muss (Aktenzeichen: 6 K 1852/17). Wegen dieses Verfahrens sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Buchstelle deshalb am besten rechtzeitig Einspruch gegen Ihre Kfz-Steuerbescheide einlegen und auf dieses Verfahren verweisen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie auch von einer positiven Entscheidung profitieren können. Sollten Sie Einspruch gegen die die Steuerbescheide erheben wollen, müssen Sie dies schnellstmöglich, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe der Bescheide tun (top agrar 7/2018, Seite 40).

2. Unabhängig davon erhebt der Zoll die Kfz-Steuer per Bescheid regelmäßig für die Dauer von 12 Monaten. In Ausnahmefällen wird die Steuer auf einen kürzeren Zeitraum bemessen, z. B. bei Saisonkennzeichen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre bei Ihnen tatsächlich zu überlegen, ob Sie Ihre Sattelauflieger – wenn wirklich keine Befreiung für Sie in Betracht kommt – nur für den Erntezeitraum anmelden.

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