Leserfrage: Lohnt sich ein Widerspruch gegen die Verschärfung der Düngeverordnung?
Sollten möglichst viele Landwirte bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Umweltprüfung der Düngeverordnung teilnehmen, deren Einsendefrist am 2. April endet?
Frage: Bringt es noch etwas, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Umweltprüfung teilzunehmen, deren Einsendefrist am 2. April endet? Wenn zahlreiche Einsendungen da landen, die darauf hinweisen, dass die Umwelt durch die Verschärfung der Düngeverordnung (DüV) leidet, muss das doch geprüft werden.
Antwort: Zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV, durch die das nationale Aktionsprogramm geändert werden soll, und zum hierzu erstellten Umweltbericht führt das BMEL eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 UVPG durch.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist kein Abstimmungsverfahren; die Zahl von Einsendungen ist kein Indiz für die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente. Diese Stellungnahmen jetzt noch (zahlreich oder gar per Muster) einzulegen, hilft deshalb nicht.
Das BMEL wird nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die eingegangen Stellungnahmen auswerten und "gegebenenfalls erforderliche Änderungen am Entwurf" vornehmen. Dies kann durch einen neuen Beschluss über die DüV2020 jedenfalls in Zukunft geschehen. Selbst wenn man also davon ausginge, es würde durch den vorgezogenen Beschluss ein Verfahrensfehler begangen, führt dieser heute nicht zur Nichtigkeit der DüV2020.
Hinzu kommt noch: Nicht jeder Fehler bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung kann von Einzelnen geltend gemacht werden. Es muss sich um schwere Verfahrensfehler handeln und ein Individualkläger muss darüber hinaus in einem subjektiven Recht verletzt sein. Ein Verfahrensfehler ist erst dann beachtlich, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt danach nicht. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem steht auch europäische Recht nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Klagerechte auf subjektive Rechtspositionen zu beschränken (Art. EWG_RL_2011_92 Artikel 11 EWG_RL_2011_92 Artikel 11 Absatz I Buchst. b der RL 2011/92/EU). Auch nach Auffassung des EuGH hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken , solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt (vgl. Art. 11 III 1). Wie ein Kläger jetzt durch die DüV 2020 vom 27.3.2020 anders betroffen ist wie von einer DüV, die erst nach Beendigung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt wäre, wird nicht kundgetan.
Aus unserer Sicht ist es deshalb deutlich zielführender, sich den anstehenden Aufgaben zur bundeseinheitlichen Vorgehensweise bei der Gebietsabgrenzung zu widmen als weitere Stellungnahmen zur bereits beschlossenen Düngeverordnung einzureichen.
RAin Sonja Friedemann, WLV Münster
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Frage: Bringt es noch etwas, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Umweltprüfung teilzunehmen, deren Einsendefrist am 2. April endet? Wenn zahlreiche Einsendungen da landen, die darauf hinweisen, dass die Umwelt durch die Verschärfung der Düngeverordnung (DüV) leidet, muss das doch geprüft werden.
Antwort: Zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV, durch die das nationale Aktionsprogramm geändert werden soll, und zum hierzu erstellten Umweltbericht führt das BMEL eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 UVPG durch.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist kein Abstimmungsverfahren; die Zahl von Einsendungen ist kein Indiz für die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente. Diese Stellungnahmen jetzt noch (zahlreich oder gar per Muster) einzulegen, hilft deshalb nicht.
Das BMEL wird nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die eingegangen Stellungnahmen auswerten und "gegebenenfalls erforderliche Änderungen am Entwurf" vornehmen. Dies kann durch einen neuen Beschluss über die DüV2020 jedenfalls in Zukunft geschehen. Selbst wenn man also davon ausginge, es würde durch den vorgezogenen Beschluss ein Verfahrensfehler begangen, führt dieser heute nicht zur Nichtigkeit der DüV2020.
Hinzu kommt noch: Nicht jeder Fehler bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung kann von Einzelnen geltend gemacht werden. Es muss sich um schwere Verfahrensfehler handeln und ein Individualkläger muss darüber hinaus in einem subjektiven Recht verletzt sein. Ein Verfahrensfehler ist erst dann beachtlich, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt danach nicht. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem steht auch europäische Recht nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Klagerechte auf subjektive Rechtspositionen zu beschränken (Art. EWG_RL_2011_92 Artikel 11 EWG_RL_2011_92 Artikel 11 Absatz I Buchst. b der RL 2011/92/EU). Auch nach Auffassung des EuGH hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken , solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt (vgl. Art. 11 III 1). Wie ein Kläger jetzt durch die DüV 2020 vom 27.3.2020 anders betroffen ist wie von einer DüV, die erst nach Beendigung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt wäre, wird nicht kundgetan.
Aus unserer Sicht ist es deshalb deutlich zielführender, sich den anstehenden Aufgaben zur bundeseinheitlichen Vorgehensweise bei der Gebietsabgrenzung zu widmen als weitere Stellungnahmen zur bereits beschlossenen Düngeverordnung einzureichen.