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Leserfrage: Maut bei Transport zur Biogasanlage

Ist auch ein Landwirt, der im Auftrag eines Lohnunternehmers Mais zu einer Biogasanlage fährt, von der Maut befreit?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Ein Landwirt liefert seinen Mais an eine Biogasanlage (BGA), wobei ein Lohnunternehmer den Transport organisiert und abrechnet. Der Biogasanlagenbetreiber muss den Transport selbst bezahlen. Wenn ich jetzt als benachbarter Landwirt (dem der Mais nicht gehört) den Mais mit abfahre und mein Geld vom Lohnunternehmer bekomme, falle ich dann unter die Maut, wenn ich schneller als 40 km/h fahre?

Antwort: Im beschriebenen Fall wird der Landwirt selbst lohnunternehmerisch tätig. Er führt offensichtlich entgeltlich Transporte im Auftrag eines Lohnunternehmers durch, die mit seiner eigenen Landwirtschaft oder typischer Nachbarschaftshilfe nicht im Zusammenhang gebracht werden können.

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Der Lohnunternehmer stellt wiederum seine Gesamtleistungen einschließlich der des Landwirts dem Biogasanlagenbetreiber in Rechnung.

Auswirkungen:

Seit dem 01. Januar 2019 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStRMG) in Kraft getreten. Danach gibt es Ausnahmen in Bezug zu land- oder forstwirtschaftlichen Transporten einschließlich Leerfahrten. Konkrete Ausnahmen gibt es für die Beförderung von land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, wie sie in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben üblich ist

a) für eigene Zwecke,

b) für andere Betriebe dieser Art

c) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

d) im Rahmen eines Maschinenrings, sofern die Beförderung innerhalb eines bestimmten Umkreises (75 km) erfolgt und

e) mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 40 km/h (NEU).

Das heißt für den Landwirt, wenn übliche Transporte für die eigene Landwirtschaft oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, ist er von der Maut und GüKG auch dann befreit, wenn beim Schlepper eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 40 km/h eingetragen ist (siehe Nr. a und c).

Fährt der Landwirt dagegen im Auftrag eines Lohnunternehmers Mais zu einer Biogasanlage, wird er mit einem Lohnunternehmer gleichgestellt. Die Transporte werden sogar steuerpflichtig, weil die Biogasanlage ein gewerblicher Auftraggeber ist. In diesen Fällen gilt die Befreiung nur dann, wenn der Schlepper eine bbH bis 40 km/h im Fahrzeugschein eingetragen hat (siehe Nr. e).

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