Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus LKK-Beitrag

Leserfrage: Muss ich als Rentner und Unternehmer einen höheren LKK-Beitrag zahlen?

Ist es richtig, dass ich zu Rentenbeginn von der AOK zur LKK wechseln muss und dann noch höhere Beiträge zahlen muss? Hier die Antwort unseres Experten.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Als Nebenerwerbslandwirt war ich immer bei der AOK krankenversichert (Pflichtversicherung), Rentenversicherungsbeiträge habe ich über 47 Jahre in die LVA einbezahlt. Von der Alterskasse hatte ich mich als Nebenerwerbslandwirt befreien lassen.

Zum 1.4.2018 ging ich in meinem Hauptjob in Rente, bewirtschafte aber weiterhin meinen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Zuge dessen teilte mir die LKK mit, dass ich nicht mehr bei der AOK krankenversichert sein kann, sondern in die LKK wechseln muss. Der Beitrag richtet sich jetzt nach der bewirtschafteten Fläche, ca. 35 ha = 287 Euro. Bei der AOK zahlte ich ca. 256 Euro mit Rentenversicherungsanteil. Ich dachte erst „30 Euro mehr, das geht in Ordnung.“ Aber Irrtum: Die LVA führt an die LKK 256 Euro von meinen 47 Jahren Beiträge ab und ich zahle noch 287 Euro von meinem privaten Geld dazu.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Muss ich dies hinnehmen? Gibt es nicht eine andere Möglichkeit? Nach Rücksprache mit einer Sachbearbeiterin der LKK wurde mit mitgeteilt, wenn ich den Betrieb an meinen Sohn verpachte, kann ich wieder mit „normalen Beiträgen“ bei der AOK pflichtversichert werden, ansonsten nicht. Ist die Verpachtung der einzige Weg?

Antwort: Hier liegt vermutlich ein Sachverhalt vor, bei dem mit Einstellung der außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit für das fortbestehende landwirtschaftliche Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) begründet wird. Der vorher im Nebenerwerb geführte landwirtschaftliche Betrieb stellt jetzt gewissermaßen den Haupterwerb dar, was zur Mitgliedschaft in der LKK führt. Dort wird für die Beitragsbemessung neben dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auch der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 KVLG 1989).

Bei Verpachtung wieder in die AOK

Bei einer Verpachtung des Betriebes an den Sohn entfällt die Versicherungspflicht bei der LKK für den Leser. Die Krankenversicherung wird wieder durch die AOK durchgeführt, wobei dann lediglich der Zahlbetrag der Rente, nicht aber die Einnahmen aus der Verpachtung zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis kann in einem solchen Fall nur durch Aufgabe der Unternehmereigenschaft die „doppelte“ Beitragsbelastung durch landwirtschaftlichen Betrieb und Rentenbezug vermieden werden.

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.