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topplus Steuer bei Betriebsübertragung

Leserfrage: Was gilt steuerlich bei geteilter Betriebsübertragung?

2010 haben wir 20 ha des Betriebes auf unseren Sohn übertragen, jetzt sollen weitere 16 ha folgen.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage: Im Rahmen einer Erbübertragung soll mein Sohn den Landwirtschaftsbetrieb bekommen. Bisher wurden ihm schon 20 ha übertragen, der Grundbucheintrag erfolgte im Oktober 2010. Diese Fläche und auch die restlichen 16 ha waren und sind an mehrere Landwirte verpachtet. Nur eine Forstfläche von 3,6 ha bewirtschaften wir selbst.

Wie werden die einzelnen Flächen bei der Übertragung steuerlich bewertet? In wieweit kann die sogenannte Zehnjahresfrist steuerlich genutzt werden? Gibt es hierbei Unterschiede in der Tatsache, dass die Forstfläche wirtschaftlich genutzt wird und die anderen Flächen verpachtet sind? Inwieweit können wir bei der Erbübertragung die Regelung der 7 bzw. 10 Jahresfrist nutzen?

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Antwort: Bei der Einkommensteuer ist nur die sog. geschlossene Hofübergabe eines Betriebes begünstigt, wenn also in einem Übertragungsakt sämtliche Flächen des Betriebes an den Hofübernehmer übertragen werden. Daran haben wir bei Ihnen Zweifel, weil der Betrieb offensichtlich geteilt wurde. Wir sehen die Gefahr einer steuerpflichtigen Entnahme 20 ha großen Fläche im Jahre 2010, weil in dem Übertragungsakt nicht mehr als 90 % aller Flächen auf den Sohn übertragen wurden. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn sich diese Flächen in Ihrem steuerlichen Privatvermögen befinden würden.

Wenn Sie einen Betrieb im steuerlichen Betriebsvermögen haben, besitzen Sie heute einen verkleinerten Betrieb zur Größe von 16 ha plus Waldflächen. Wird dieser Restbetrieb einschließlich Forstflächen an den Sohn übertragen, sehen wir für diese Übertragung keine steuerlichen Probleme. Der Sohn übernimmt die Buchwerte der Flächen. Befinden sich die landwirtschaftlichen Flächen im Privatvermögen, entstehen ebenfalls keine Probleme.

Bei der Schenkungsteuer unterliegt die Übertragung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen einer Verschonung, egal ob der Betrieb im steuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen ist. Das bedeutet, wenn der Sohn diese Flächen 7 Jahre lang nicht verkauft, entsteht keine Schenkungsteuer.

Bewertung der Flächen

Für die Bewertung der Flächen trotz der Steuerbefreiung gilt folgendes: Bei den landwirtschaftlichen Flächen ist in Brandenburg je nach Betriebsform als Mindestwert ein Pachtpreis zwischen 34 € und 126 €/ha anzusetzen. Hinzu kommt ein Zuschlag für das Besatzkapital je nach Betriebsform zwischen 57 € und 340 €/ha. Beides wird mit einem Faktor von 18,6 kapitalisiert.

Verpachtete Flächen können dabei vereinfacht einer Betriebsform zugeordnet werden. Ausgangspunkt dafür ist die Klassifizierung im Liegenschaftskataster. Bei diesen Bewertungsverfahren können die mit dem Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden in Abzug gebracht werden. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung ist der Wert abhängig von der dort wachsenden Baumart (Buche, Eiche, Fichte, Kiefer) und der Ertragsklasse (Qualität des Baumbestandes). Dazu sieht das Gesetz unterschiedliche Werte vor. Für die Fichte ergeben sich die höchsten, für Kiefer die niedrigsten Ansätze. Beim Wald bis zu einer Gesamtgröße von 10 ha kann aus Vereinfachungsgründen unabhängig von der dort wachsenden Baumart und der Altersklasse mit einem Reingewinn für Kiefer (III. Ertragsklasse) in Höhe von 11 €/ha und einem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 gerechnet werden.

Späterer Verkauf

Bei einem späteren Verkauf durch den Sohn ergeben sich folgende Rechtsfolgen: Sollten sich die landwirtschaftlichen Flächen im Privatvermögen befinden, wäre der Verkauf steuerfrei, wenn seit dem Erwerb 10 Jahre vergangen sind. Entscheidend ist das Datum des notariellen Kaufvertrages bei Ihnen. Die Flächenübertragung löst keine neue Zehnjahresfrist aus!

Etwas anderes gilt für die Waldflächen. Hier ist regelmäßig von Betriebsvermögen auszugehen, sodass bei einem späteren Verkauf der Kaufpreis für den Waldboden und das aufstehende Holz minus Anschaffungskosten zu versteuern wären. Die 7 Jahresfrist ist bei der Schenkungsteuer zu beachten. Behält der Sohn die erhaltenen Flächen 7 Jahre lang, kommt es zu keiner Nachbewertung und zu keiner Nachversteuerung der Schenkung.

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