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Leserfrage: Welche Vorschriften gelten für das Altenteilerhaus?

Frage: Wir stehen kurz vor der Hofübergabe und denken darüber nach, ein Altenteilerhaus zu bauen. Dazu haben wir folgende Fragen:welchen Voraussetzungen darf ich als aktueller Betriebsleiter ein Altenteilerhaus bauen? Ist es auch möglich, dass zunächst der Hoferbe in das Haus zieht?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir stehen kurz vor der Hofübergabe und denken darüber nach, ein Altenteilerhaus zu bauen. Dazu haben wir folgende Fragen:

  1. Unter welchen Voraussetzungen darf ich als aktueller Betriebsleiter ein Altenteilerhaus bauen?
  2. Ist es auch möglich, dass zunächst der Hoferbe in das Haus zieht?
  3. Was passiert nach meinem Tod mit dem Gebäude? Darf der Hofnachfolger dieses dann vermieten oder dürfen die Geschwister es nutzen?
  4. Was passiert nach meinem Tod mit dem Gebäude? Darf der Hofnachfolger dieses dann vermieten oder dürfen die Geschwister es nutzen?
Antwort:

  1. Voraussetzungen: Sie können das Altenteilerhaus nur bauen, wenn Sie es auch tatsächlich für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nutzen. Außerdem dürfen Sie es nach dem Bau nicht von der restlichen Hofstelle trennen, sondern Sie müssen es gemeinsam mit dem Hof an den Hofeigentümer übertragen. Das ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings nehmen die Bauämter diese Auflagen in der Regel in die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung für das Altenteilerhaus auf.
  2. Nutzung durch Hoferben: Wenn der Junior in das neu gebaute Altenteilerhaus ziehen möchte, ist es einfacher, wenn Sie den Neubau stattdessen als neues Betriebsleiterwohnhaus genehmigen lassen. Für das alte Betriebsleiterwohnhaus beantragen Sie dann eine Umnutzung zum Altenteilerhaus.
  3. Nach dem Tod des Altenteiler: Stirbt der Altenteiler, darf der Hofnachfolger das Haus nur zwischenzeitlich vermieten. Auch die Geschwister des Hoferbens dürfen es nur zwischenzeitlich nutzen. Dies gilt solange, bis die nächste Generation (also Ihre Enkelkinder) auf dem landwirtschaftlichen Betrieb herangewachsen sind.


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