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Leserfrage: Wer kriegt die ZA, wenn vor 2015 verpachtet wurde?

Im Pachtvertrag eines Leser steht, dass der Pächter bei Pachtende alle Nutzungsrechte – inklusive der ZA der Flächen – zurückgeben muss. Gilt das auch für die nach 2015 neu zugeteilten ZA?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir haben mit unserem Pächter seit 2012 einen Pachtvertrag. Im nächsten Jahr läuft der Vertrag aus und wird nicht verlängert. Wir wollen nun wissen, was mit den Zahlungsansprüchen (ZA) passiert. 2015 sind die alten ZA wegen der Reform des EU-Prämienrechts eingezogen und dem Pächter sind neue zugeteilt worden. Im Vertrag steht, dass der Pächter bei Pachtende alle Nutzungsrechte – inklusive der ZA der Flächen – an uns zurückgeben muss. Gilt das auch für die neu zugeteilten ZA?

Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Bauernverband WLV in Münster antwortet:

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Antwort: Ja das gilt auch für die neuen ZA. Sie bekommen diese von Ihrem Pächter zurück, da diese an die Stelle der alten ZA getreten sind. In der Laufzeit Ihres Pachtvertrages sind die alten ZA 2014 annulliert und dem Pächter im Jahr 2015 neue Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Das haben Sie nicht ausdrücklich geregelt. Diesen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken 2018 (Az.: 4 O 111/17 Lw) in einem ähnlichen Urteil entschieden, dem sich auch andere Gerichte angeschlossen haben. Die Pflicht, bei Pachtende die ZA zu übertragen, bezieht sich auf Verträge, die vor 2015 geschlossen wurden, auch auf die neu zugeteilten ZA.

Diese treten dann an die Stelle der alten ZA. Das Gericht stützt seine Entscheidung auch auf eine „ergänzende Vertragsauslegung“: Bei Abschluss des Pachtvertrages (in dem Fall des Urteils 2007) sei nicht voraussehbar gewesen, dass eine neue Reform des EU-Förderrechts die ZA annulliert und der Bewirtschafter der Fläche die neuen beantragen muss. Hätten die Vertragspartner das gewusst, hätten sie die Regelung im Pachtvertrag festgehalten, so das Gericht. Denn sonst würde der Pächter einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn einstreichen.

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