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LKW-Maut auf Bundesstraßen beschlossen: Und was ist mit Agrarfahrzeugen?

Bei der am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle des Bundesfernstraßenmautgesetzes will der Deutsche Bauernverband (DBV) sichergestellt wissen, dass die bestehenden Ausnahmetatbestände für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge uneingeschränkt bestehen bleiben.

Lesezeit: 2 Minuten

Bei der am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle des Bundesfernstraßenmautgesetzes will der Deutsche Bauernverband (DBV) sichergestellt wissen, dass die bestehenden Ausnahmetatbestände für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge uneingeschränkt bestehen bleiben.


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Darüber hinaus fordert der DBV, Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h generell von der Mautpflicht auszunehmen. Nach dem Entwurf der Gesetzesnovelle wären sie von einer Mautpflicht betroffen, obgleich im Bundesfernstraßenmautgesetz nur Lkw für eine Maut in Frage kommen sollen. Eine weitergehende Forderung besteht darin, sämtliche Transporte von land- oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern von der Maut freizustellen.

 

Nach dem Kabinettsbeschluss soll die LKW-Mautpflicht ab Mitte 2018 auf sämtliche Bundesstraßen ausgeweitet werden. Bisher erhebt der Bund die Lkw-Maut auf rund 12.800 km Bundesautobahnen sowie auf rund 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen. Die übrigen rund 38.000 km Bundesstraßen sind jedoch nicht mautpflichtig. Die Mautpflicht für Fahrzeuge im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich gilt derzeit für Fahrzeugbauarten wie Sattelzüge, Lkw mit oder ohne Anhänger oder bestimmte Zugmaschinen wie umgebaute Lkw (Schlüsselnummer 870000) mit Anhänger. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt hier jeweils über 60 km/h.

 

Bereits mit dem im letzten Jahr novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz ist die Maut auf weitere Bundesstraßen und zusätzliche Fahrzeugkategorien ausgeweitet worden. Seit 1. Oktober 2015 sind auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufwärts mautpflichtig. Die bisherige Grenze lag bei 12,0 Tonnen.


Die Mautpflicht gilt bei geschäftsmäßiger (entgeltlicher) Güterbeförderung (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr). Sie ergibt sich unabhängig davon, ob tatsächlich Güter befördert werden oder nicht. Selbst von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge können mautpflichtig sein. Sie gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h, die auf Autobahnen erforderlich ist. Für die bislang wenigen mautpflichtigen Bundesstraßen, die auch mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h befahren werden dürfen, gilt die Mautpflicht für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h aufweisen.

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