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Maissilage auf Acker ärgert Naturschützer

Ein Maissilagehaufen auf einem Feld in Herrnsheim hat den NABU Worms-Wonnegau auf den Plan gerufen. Dessen Vorsitzender Matthias Bösl ist der Meinung, dass der Landwirt damit u.a. gegen die Anlagenverordnung verstößt und die Umwelt gefährdet.

Lesezeit: 3 Minuten

Ein Maissilagehaufen auf einem Feld in Herrnsheim hat den NABU Worms-Wonnegau auf den Plan gerufen. Dessen Vorsitzender Matthias Bösl ist der Meinung, dass der Landwirt damit u.a. gegen die Anlagenverordnung verstößt und die Umwelt gefährdet.

 

So störe der Haufen nicht nur das Landschaftsbild, sondern es fehle eine Siloplatte mit Auffangschacht für die Sickersäfte. Zudem werde die maximal zugelassene Höhe überschritten. Laut Bösl dürften Silagen gar nicht in freier Landschaft gelagert werden. Der Nabu hat sich deshalb an die Untere Naturschutzbehörde gewandt.


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"Mir geht es darum, dass sich Behörden anhand dieses Falles mit der Materie befassen und ggf. die Merkblätter oder Hinweise an die besondere Situation in RLP anpassen", so Bösl gegenüber top agrar online. Grundsätzlich darf seiner Meinung nach gefragt werden, ob es sich um gute landwirtschaftliche Praxis handelt, wenn die Lagerung ab dem Moment der Ablagerung eigentlich einem Gewerbe, hier einer Biogasanlage dient.


Stadt: Lagerung zeitlich befristet erlaubt

 

Die Stadt Worms hat den Fall inzwischen geprüft. Auf Anfrage von top agrar online teilt die Pressestelle mit:


"Die Lagerung der Maissilage wurde durch die Abteilung 3.05 – Umweltschutz und Landwirtschaft geprüft. Grundlage für die Prüfung der Unteren Wasserbehörde ist das Merkblatt zur sachgerechten Zwischenlagerung von Silage der Ministerien für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau aus dem Jahr 2009. Demnach sind Silageanlagen außerhalb befestigter Anlagen (in freier Feldflur) nur zeitlich befristet und unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien gestattet. Diese Kriterien werden im vorliegende Fall eingehalten.

 

Die Silagelagerung befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“, in dem es zwar im Hinblick auf den Schutzzweck (Erhaltung der Eigenart und Schönheit der Landschaft) verboten ist, die bisherige Bodengestalt durch Auffüllungen oder Abgrabungen zu verändern, dabei jedoch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ausdrücklich ausgenommen ist.

 

Es ergibt sich demnach kein akuter Handlungsbedarf. Die Lagerung wird durch die Abteilung 3.05 – Umweltschutz und Landwirtschaft in regelmäßigen Abständen überprüft." Soweit die Antwort der Stadt Worms.


Auch der Landwirt versicherte gegenüber lokalen Medien, dass er alle Bedingungen des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums für die Zwischenlagerung von Silagen erfülle. Eine feste Unterlage unter dem Silo sei keine Pflicht und die Silage sei vorschriftsmäßig abgedeckt. So dürfe er seinen Mais bis zu einem halben Jahr lagern, kontert der Besitzer.

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