Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

UTP-Richtline

Mehrere Beschwerden gegen den LEH wegen unlauteren Handelspraktiken

Seit Juni 2021 sind eine Reihe an unlauteren Handelspraktiken gegenüber Landwirten verboten. In der Zeit sind mehrere Beschwerden gegen den LEH eingegangen. Das zeigt ein erster BLE-Bericht.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bezahlung für die ausgelieferten 30 Paletten Erdbeeren lässt auf sich warten, der Auftrag, weitere 20 Paletten anzuliefern, wird über Nacht storniert. Unlautere Handelspraktiken wie diese sind seit letztem Jahr nicht mehr zulässig. Mit der UTP-Richtlinie ist erstmals EU-weit ein einheitlicher Mindestschutzstandard zur Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) eingeführt worden. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz im Juni 2021 in Kraft getreten. Es soll für mehr Fairness bei den Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette sorgen und insbesondere kleinere Lieferanten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln unterstützen.

Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, können eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erheben. Sie agiert als Durchsetzungsbehörde. Betroffene können sich per E-Mail, Telefon oder über ein Online-Beschwerdeformular an die BLE wenden. Entscheidungen über Verstöße gegen die neuen Verbote trifft die BLE im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Es können Geldbußen bis zu 750 000 € verhängt werden.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ermittlungsverfahren läuft

Laut dem ersten veröffentlichten Tätigkeitsbericht der BLE sei bis Ende Dezember 2021 keine förmliche Beschwerde bei der BLE erhoben worden. Es sind aber mehrere konkrete Hinweise auf unlautere Handelspraktiken von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und auf unterschiedlichen Marktstufen eingegangen. Die BLE hat von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Zudem stand die BLE im Austausch mit einer Vielzahl von Unternehmen und Interessensvertretern aus ganz unterschiedlichen Branchen und Marktstufen innerhalb der Lebensmittelversorgungskette. Hierdurch konnten Lieferantinnen und Lieferanten über ihre Rechte informiert und die Käuferseite dabei unterstützt werden, ihre Liefervereinbarungen an die neuen Vorgaben anzupassen.

Diese Praktiken sind generell verboten

  • Kaufpreiszahlungen
    • für verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse später als 30 Tage nach der Lieferung oder – wenn die Erzeugnisse regelmäßig geliefert werden – nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums oder später als 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags und
    • bei anderen als verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen später als 60 Tage nach der Lieferung oder – wenn die Erzeugnisse regelmäßig geliefert werden – nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums oder später als 60 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags;
  • Zurückschicken unverkaufter Erzeugnisse vom Käufer an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises und, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, der Beseitigungskosten;
  • kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer;
  • Abwälzung der Lagerkosten des Käufers auf den Lieferanten;
  • einseitige Änderung der Bedingungen einer Lieferung in Bezug auf Häufigkeit, Art und Weise, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, der Qualitätsstandards, der Zahlungsbedingungen oder der Preise oder bestimmter Dienstleistungen durch den Käufer;
  • Zahlungsverlangen des Käufers für Qualitätsminderung oder vollständige Qualitätseinbuße von Erzeugnissen nach Übergabe der Lieferung an den Käufer; oder für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit den Erzeugnissen des Lieferanten; ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt;
  • Forderung von Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Erzeugnissen des Lieferanten stehen;
  • Zahlungsverlangen des Käufers für die Listung markteingeführter Produkte;
  • Drohung des Käufers mit Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art oder deren Anwendung, wenn der Lieferant von seinem vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht oder seine gesetzlichen Pflichten erfüllt;
  • Weigerung des Käufers, eine geschlossene Liefervereinbarung oder bestimmte Zahlungen- und Kostenschätzungen auf Verlangen des Lieferanten in Textform zu bestätigen;
  • Rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten durch den Käufer.

Weitere Informationen zum Verbot unlauterer Handelspraktiken finden Sie hier.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.