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Mindestlohngesetz schlimmer als erwartet
Für die rheinischen Landwirte, insbesondere für die Obst- und Gemüsebauern kommt die Einführung des Mindestlohns – auch wenn noch nicht alle Detailfragen geklärt sind – schlimmer als erwartet. Das befürchtet der Präsident des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer, Christoph Nagelschmitz.
Für die rheinischen Landwirte, insbesondere für die Obst- und Gemüsebauern kommt die Einführung des Mindestlohns – auch wenn noch nicht alle Detailfragen geklärt sind – schlimmer als erwartet. Das befürchtet nach Angaben des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) der Präsident des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer, Christoph Nagelschmitz.
„Die Einführung des Mindestlohnes ist ja nicht nur mit einer Anhebung der Löhne verbunden, umfangreiche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen, die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung sind neu zu regeln und in vielen Betrieben ist die Auszahlungspraxis des Lohnes umzustellen“, sagte Nagelschmitz in einem Interview mit der in Bonn erscheinenden Landwirtschaftlichen Zeitschrift (LZ) Rheinland. Diese Neuerungen müsse man den osteuropäischen Erntehelfern, die oftmals der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vermitteln, betonte der Präsident.
Nagelschmitz hob hervor, dass durch den Abschluss des Mindestlohn-Tarifvertrages, der kurz vor Weihnachten in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen worden ist, Arbeitgeber und Gewerkschaften von einer Übergangsklausel im Mindestlohn-Gesetz Gebrauch gemacht hätten. Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen somit bis Ende 2017 von den Vorschriften des Mindestlohn-Gesetzes abweichen.
Allerdings sind nach den Worten des Präsidenten mit der Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz auch Aufzeichnungspflichten von Beschäftigungsbeginn, -dauer, und -ende für alle Mitarbeiter des Betriebes verbunden. Dies betreffe die Saisonarbeitskräfte genauso wie leitende Mitarbeiter oder Reinigungskräfte. „Erklären Sie einem Meister, der seit Jahrzehnten in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, einmal, dass er ab sofort seine Stunden aufzeichnen soll“, sagte Nagelschmitz. Das Verständnis der Mitarbeiter für diese Pflicht sei dafür genauso gering wie das der Betriebsleiter.
Zusätzlichen bürokratischen Aufwand erwartet der Präsident darüber hinaus bei der Anrechenbarkeit von Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn, die nicht mehr als Bestandteil des Bruttolohnes gewertet werden.