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Minijobber: Auch in diesem Jahr Mehreinsatz möglich

Minijobber dürfen die 450 €-Grenze im Einzelfall gelegentlich überschreiten. Vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 ist das für vier Monate, statt sonst für drei Monate innerhalb eines Zeitjahres möglich.

Lesezeit: 2 Minuten

Auch in diesem Jahr beschäftigen Landwirte ihre Minijobber z.B. aufgrund der Coronakrise mitunter in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart.

Überschreitet dabei das Arbeitsentgelt der Aushilfe regelmäßig 450 € pro Monat, so liegt vom Zeitpunkt des Überschreitens im Normalfall keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen die Entgeltgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Dabei gilt normalerweise der Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahr!) als gelegentlich.

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Diese Grenze wurde nun, wie auch schon in 2020, angehoben – diesmal auf vier Monate für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Eine Entgeltobergrenze gibt es dabei nicht. Wohl aber müssen Überschreitungen in den Monaten des vergangenen Zeitjahres mitberücksichtigt werden.

Wie gerechnet wird zeigt folgendes Beispiel: Die festangestellte Mitarbeiterin im Hofladen von Landwirtin M. fällt bis Anfang August krankheitsbedingt aus. Deshalb möchte die Landwirtin die Minijobberin Steffi S. in den Monaten Juni und Juli über die normalen Einsatzzeiten hinaus im Hofladen einsetzen. Dadurch erhöht sich deren Arbeitsentgelt von sonst 420 € im Monat auf monatlich 1.500 € für die zwei Monate.

Da Steffi S. schon im November und Dezember 2020 wegen einer krankheitsbedingten Vertretung die Entgeltgrenze von 450 € überschritten hatte, beträgt die Überschreitung vier Monate für den entscheidenden Zeitraum vom 1.8.2020 bis zum 31.7.2021. Bei der normalerweise geltenden Drei-Monats-Grenze wäre die Beschäftigung ab dem 1. Juli 2021 versicherungspflichtig. Da nun aber vom 1. Juni bis zum 31. Oktober die Grenze bei vier Monaten liegt, bleibt die Beschäftigung komplett versicherungsfrei.

Da die Berechnungen im Einzelfall sehr kompliziert sind, lassen Sie sich in dieser Sache am besten beraten. Darauf weist Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft hin.

Eine unvorhersehbare Überschreitung der Entgeltgrenze liegt übrigens vor, wenn die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Dies kann sich z.B. ergeben, wenn andere Arbeitnehmer krank sind oder aufgrund der Coronapandemie unter Quarantäne stehen.

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