Sie dürfen Ihren Mitarbeitern als Dank für einen besonderen Einsatz während der Coronakrise eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 1.500 € zahlen. Anstatt Geld können Sie auch Sachprämien im gleichen Wert (netto) verschenken. Beachten Sie:
Diese Sonderregelung gilt nur für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Sie müssen den Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt zahlen. Die Prämie darf nicht das vereinbarte Entgelt oder dem Mitarbeiter vertraglich zustehendes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ersetzen. Das gilt auch für Sonderzahlungen, auf die Ihr Mitarbeiter einen Anspruch hat.
Sie müssen die Prämie trotz Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen als separate Position aufführen.
Bedenken Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach dürfen Sie als Arbeitgeber auch bei Sonderzahlungen einzelne Arbeitnehmer nicht unbegründet schlechterstellen. Wollen Sie Ihren Arbeitnehmern unterschiedlich hohe Prämien zahlen, müssen Sie dieses sachlich begründen können. Erlaubt wäre es zum Beispiel, Halbtagskräften im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nur die halbe Prämie zu zahlen.
Minijobbern können Sie für ihren besonderen Einsatz ebenfalls eine Prämie zukommen lassen. Auch in diesem Fall müssen Sie den Bonus zusätzlich zum Arbeitsentgelt zahlen. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Monat bzw. 5.400 €/Jahr dürfen Sie in diesem Fall mit der Zahlung der Prämie überschreiten.
Bernadette Epping, WLAV Münster
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Sie dürfen Ihren Mitarbeitern als Dank für einen besonderen Einsatz während der Coronakrise eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 1.500 € zahlen. Anstatt Geld können Sie auch Sachprämien im gleichen Wert (netto) verschenken. Beachten Sie:
Diese Sonderregelung gilt nur für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Sie müssen den Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt zahlen. Die Prämie darf nicht das vereinbarte Entgelt oder dem Mitarbeiter vertraglich zustehendes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ersetzen. Das gilt auch für Sonderzahlungen, auf die Ihr Mitarbeiter einen Anspruch hat.
Sie müssen die Prämie trotz Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen als separate Position aufführen.
Bedenken Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach dürfen Sie als Arbeitgeber auch bei Sonderzahlungen einzelne Arbeitnehmer nicht unbegründet schlechterstellen. Wollen Sie Ihren Arbeitnehmern unterschiedlich hohe Prämien zahlen, müssen Sie dieses sachlich begründen können. Erlaubt wäre es zum Beispiel, Halbtagskräften im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nur die halbe Prämie zu zahlen.
Minijobbern können Sie für ihren besonderen Einsatz ebenfalls eine Prämie zukommen lassen. Auch in diesem Fall müssen Sie den Bonus zusätzlich zum Arbeitsentgelt zahlen. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Monat bzw. 5.400 €/Jahr dürfen Sie in diesem Fall mit der Zahlung der Prämie überschreiten.