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Mitverpachtung von Stalleinrichtungen: Was gilt für die Umsatzsteuer?

Verpachtet ein Landwirt ein Grundstück, muss er dafür keine Umsatzsteuer zahlen. Betriebsvorrichtungen auf dem Grundstück sind allerdings steuerpflichtig. Für Landwirte ist dies meist teuer.

Lesezeit: 3 Minuten

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam, informiert:

Die Umsatzsteuerpauschalierung führt dazu, dass Betriebsinhaber aus Leistungsbezügen keinen tatsächlichen Vorsteuerabzug erhalten. Ihnen wird eine pauschale Vorsteuererstattung in Höhe der Steuersätze von 5,5 oder 10,7 % ihrer Ausgangsumsätze zugesprochen.

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Beim Kauf von Wirtschaftsgütern, aber auch bei der Anmietung von Maschinen und Gerätschaften, wird die darauf lastende Umsatzsteuerbelastung zum Kostenfaktor und mindert den Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebs.

Auch das Pachten von Wirtschaftsgebäuden, wie Mastställen, führt zu dieser finanziellen Zusatzbelastung der Landwirte. Denn während die reine Grundstücksverpachtung und Gebäudeanmietung von der Umsatzsteuer befreit ist, ist die Mitvermietung der darin enthaltenen Betriebsvorrichtungen voll steuerpflichtig.

Da gerade bei diesen Wirtschaftsgebäuden ein erheblicher Anteil der Investitionskosten und damit von der zu zahlenden Miete auf diese steuerpflichtigen Betriebsvorrichtungen entfällt, trifft das pauschalierende Landwirte als Pächter hart.

Ist die Mitverpachtung von Stalleinrichtungen ein getrennter steuerpflichtiger Umsatz?

Landwirt Maier verpachtete unter anderem mehrere Stallgebäude inklusive Betriebsvorrichtungen. Von diesen Einnahmen führte er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Die Betriebsprüfung schätzte einen auf die Betriebsvorrichtungen entfallenen Pachtanteil von jeweils 20 Prozent. Darauf sollte der Landwirt 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Für die Jahre 2010 bis 2014 waren das rund 15.000 Euro. Nach Ansicht des Landwirts seien Inventarüberlassung, wie Tränke- und Futtersysteme, Lüftungsjalousien und Warmluftgebläse, unverzichtbare Teile der Stallverpachtung und damit auch Teile der umsatzsteuerfreien Vermietung.

Das Urteil des Finanzgerichts

Der Fall landete beim Finanzgericht Niedersachsen. Die Richter waren nicht der Meinung, dass sich die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden nur auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, wie auf bewegliches Büromobiliar oder bewegliches Inventar eines Seniorenheims, erstreckt (Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Sie waren somit anderer Meinung als das Finanzamt.

Auch für die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gilt, dass diese unselbstständige Nebenleistungen sein können (Urteil vom 11.06.2020, Az. 11 K 24/19).

Weiterhin greift die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugunsten des Landwirts. Demnach darf eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz besteuert werden.

Das sollten Landwirte beachten

Die umsatzsteuerliche Einordnung der Stallverpachtung hat nicht nur Bedeutung auf Seiten der Pächter hinsichtlich des Vorsteuerausschlusses als Pauschalierung. Auch für den Investor und Verpächter von Stallgebäuden hat die Umsatzsteuerfreiheit Konsequenzen. Er kann aus ihren Herstellungskosten infolge der steuerfreien Verpachtung keinen Vorsteuerabzug mehr generieren. Aber es gibt die Möglichkeit, insgesamt für die Verpachtung zur Steuerpflicht zu optieren. Das ist dann im Einzelfall zwischen Verpächter und Pächter zu klären.

„Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts kann eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der umsatzsteuerlichen Stallpachten herbeiführen. Das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof. Er kann pauschalierende Landwirte vor erheblichen Umsatzsteuerbelastungen schützen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz aus Potsdam.

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