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NABU: Bescheid über Grundwasserförderung für Großschlachthof rechtswidrig

Am 9.11.2016 hatte der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf die Berufung des NABU Niedersachsen die Erlaubnis zur Grundwasserförderung in der Gemeinde Lohne für einen bundesweit bekannten Geflügelfleischproduzenten aufgehoben.

Lesezeit: 3 Minuten

Am 9.11.2016 hatte der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf die Berufung des NABU Niedersachsen die Erlaubnis zur Grundwasserförderung in der Gemeinde Lohne für einen bundesweit bekannten Geflügelfleischproduzenten aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsmittel des Landkreises Vechta und des Unternehmens gegen diese Entscheidung mit dem nun bekannt gegebenen Beschluss vom 13.7.2017 zurückgewiesen.

 

„Nach der Begründung des Beschlusses reichten dem Bundesverwaltungsgericht schon die Gründe, mit denen die Revision erreicht werden sollte, nicht aus“, so Rechtsanwalt Henning J. Bahr, der für den NABU das Verfahren geführt hat. Die Entscheidung des OVG sei rechtlich nicht zu beanstanden, offensichtlich wollten der Landkreis und das Unternehmen nur Zeit gewinnen, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht weiter.

 

Das OVG hatte den Bescheid wegen Fehlern im Verfahren zur sog. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aufgehoben. Es sei aus der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation des Entscheidungsprozesses für Außenstehende wie das Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen sich der beklagte Landkreis Vechta gegen eine solche Prüfung entschieden habe.

 

Auf zu befürchtende Gefahren für das Grundwasser und naheliegende Moorgebiete sowie Fehler in der Abwägung aller relevanten Belange, auf die der NABU immer wieder hingewiesen hat, kommt es jetzt voraussichtlich in einem weiteren Verfahren auf Erteilung einer neuen Erlaubnis an. Ein entsprechender Antrag – auch auf vorzeitigen Beginn der Wasserentnahme – hatte das Unternehmen schon nach dem Urteil im November gestellt.

 

„Immerhin geht es darum, dass wichtige Lebensräume im Umfeld durch die Wasserentnahme in Mitleidenschaft, wenn nicht sogar ganz zerstört werden können. Grundwasserabhängige Tümpel mit Kreuzkrötenbeständen, natürliche Quellbiotope und als Naturschutzgebiet geschützte Moore sind bereits jetzt negativ betroffen“, so Ludger Frye, Vorsitzender der NABU Kreisgruppe Vechta und Dr. Lutz Neubauer, der kompetent beim Themenkomplex Grundwasser und Beweissicherung berät.

 

NABU Landesvorsitzender Dr. Holger Buschmann stellt klar: „In dem Verfahren geht es dagegen nur indirekt um eine Verhinderung der Schlachtung von Tieren aus Massentierbeständen. Der NABU sieht diese Form der industriellen Landwirtschaft mit seinen Auswirkungen auf Umwelt, Natur und uns Menschen sehr kritisch und fordert daher auf Landes-, Bundes- und Europaebene ein schnelles Umschwenken in der Agrarpolitik. Neben der Politik ist hier aber auch besonders der Verbraucher gefragt nur die Produkte zu kaufen, die aus einer verantwortungsvollen Landwirtschaft stammen“.

 

„In dem neuen Verfahren bleibt nun abzuwarten, ob weitere Erkenntnisse und Änderungen der Umstände möglicherweise die Erteilung verhindern. Immerhin findet derzeit kein Schlachtbetrieb statt, auch wenn der Wiederaufbau in wesentlich größerer Dimension bereits begonnen hat. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber klargestellt, dass das Verfahren fehlerhaft war und der Landkreis Vechta seine Verfahrensweise ändern muss. Auch das war dem NABU ein wichtiges Anliegen – denn nur ordnungsgemäße Verfahren führen zu rechtlich fehlerfreien Bescheiden“, so Rechtsanwalt Bahr.

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