Islamisches Opferfest
Nds. Agrarministerium rechtfertigt Schächterlaubnis
In Niedersachsen hat ein kundiger Metzger die Erlaubnis erhalten, Tiere für das islamische Opferfest zu schächten. Daran gab es viel Kritik. Das Agrarministerium beruft sich auf die Gesetze.
Das niedersächsische Agrarministerium hat dieses Jahr anlässlich des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami Anfang des Monats 200 Tiere zur Schächtung freigegeben. Von Seiten der Landjugend und der CDU kam deutliche Kritik. Die Christdemokraten beschlossen sogar, für die Zukunft ein Verbot des Schächtens durchsetzen zu wollen. Wir haben beim Agrarministerium nach den Hintergründen der Erlaubnis gefragt.
Gegenüber top agrar online stellte Sprecherin Alexandra Schönfeld zunächst klar, dass Tiere laut Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) und nationalem Tierschutzgesetz (TierSchG) bei der Tötung und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont sein müssen.
Dieser Grundsatz gilt laut der Pressesprecherin allerdings ausnahmsweise nicht für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009). Der Ausdruck „religiöser Ritus“ bezeichnet dabei „eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind“ (Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009).
Nur wenn die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat, bedarf es keiner Betäubung. Die zuständige Behörde darf eine solche Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht betäubungslos geschlachteter Tiere untersagen (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG).
„In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen zuständig“, so Schönfeld.
Sachkundenachweis und besondere Vorgaben
Bei Schlachtungen ohne Betäubung seien aber spezielle Anforderungen an die Überwachung zu stellen und in den erforderlichen Standardarbeitsanweisungen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der Verordnung EG Nr. 1099/2009), erklärt das Agrarministerium weiter. Das betäubungslose Schlachten darf nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der EU-Verordnung durchzuführen (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009).
Und weiter heißt es: Gemäß Erlasslage sind strenge Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorgesehen. Als Auflagen bei einer möglichen Ausnahmegenehmigung sind beispielsweise Anforderungen an den Umgang mit den Tieren, die Räumlichkeiten, die Sachkunde der beteiligten Personen sowie Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere zu formulieren. Zur Sicherung der Absatzwege des Fleisches geschächteter Tiere ist erforderlichenfalls durch die Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Abgabe ausschließlich an Angehörige der betreffenden Religionsgemeinschaft stattfindet. Das betäubungslose Schlachten darf nur unter Aufsicht eines Amtstierarztes erfolgen, damit die Schlachtung so schonend wie möglich stattfindet.
„Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ist durch die Rechtsvorgaben also bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit zur betäubungslosen Schlachtung vorgesehen“, stellt Schönfeld klar. „Diese bezieht sich nicht allein auf bestimmte Glaubensrichtungen muslimischer Glaubensgemeinschaften sondern räumt auch Glaubensrichtungen anderer Religionen (etwa dem Judentum) in begründeten Fällen eine Ausnahmemöglichkeit ein.“
Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 15.1.2002 – BVerfGE 104, 337) hat bestätigt, dass die tierschutzrechtliche Vorgabe, die grundsätzlich eine Ausnahmemöglichkeit zum betäubungslosen Schlachten vorsieht, verfassungsgemäß ist und einen angemessenen Ausgleich von Religionsfreiheit und Tierschutz bietet.
Metzger bekam Ausnahmeerlaubnis
Anlässlich des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami wurde in den letzten Jahren und in diesem Jahr einem muslimischen Metzger von einer kommunalen Veterinärbehörde in Niedersachsen auf Antrag jeweils eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten anlässlich des islamischen Opferfestes erteilt, erklärt die Sprecherin weiter. Die Ausnahmegenehmigung sei auch 2019 auf die Dauer des Opferfestes begrenzt. „Die zuständigen Behörden entscheiden bei jedem gestellten Antrag einzelfallbezogen.
Ob im nächsten Jahr eine Ausnahmegenehmigung beantragt und diese auch erteilt werden wird, kann nicht abgesehen werden.“
von Hermann Kamm
Wahnsinn in unserer rpuplik läuft schon vieles schief.
Hätte eigentlich gedacht das schächten ein schlachten ohne Betäubung ist. Obwohl in unseren Tierschutzgesetz das Schlachten der Tiere ohne Betäubung verboten ist????????
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von Bernhard ter Veen
da hat ErdowahnS
Cheflobbyist wohl ganze Arbeit geleistet... mit welcher Leiche im Keller der "Tierrechtsorganisationen" haben die denn gepunktet um hier sowas durchzusetzen??? Hier Tierschutz und -wohl rumbrüllen und Landwirte gängeln und "Quälen" und dann sowas. ...was für Hohlköpfe entscheiden da sowas ???
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von Gerhard Steffek
Schwachsinniger Kniefall -
Das ist wieder ein weiterer schwachsinniger Kniefall vor einer archaischen Staatsideologie in einem religiösem Mäntelchen. Nichts anderes ist nämlich der Islam, betrachtet man die Intention Mohammeds zu seiner Zeit. Verdeutlicht sich auch im Namen des Islam. Übersetzt heißt dies ja ... mehr anzeigen "Unterwerfung/Unterdrückung". Unterwerfung unter das Gesetz Gottes. Dummerweise hat das aber kein "Gott" gemacht, sondern einzig und allein Mohammed. Dessen Ziel und Absicht war eine Befriedung der Gegend und die Unterwerfung aller Nachbarn unter dieses Gesetz. Strenggenommen ist somit der Islam somit nicht mit unserem Grundgesetz Art. 20 vereinbar. In diesem heißt es schließlich (unveränderlich!!!!) wir sind eine Demokratie und machen unsere Gesetze selber. D.h. letztendlich: der Islam hat in unserem Lande nichts zu suchen! Somit ist auch die Schächtung hinfällig. Abgesehen davon, gibt es im Koran sogar einen entsprechenden Passus der Muslime sogar Schweinefleisch erlaubt wenn es nichts anderes gibt. weniger anzeigen
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von Markus Baier
Deutschland
Man sieht es hier wieder ganz deutlich, wo in Deutschland die Richtung hingehen wird. Jeder Einwanderer hat mehr Rechte als die deutschen Staatsbürger.
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von Tobias Rausch
Der ganze Aufwand!
Der ganze Aufwand der hier für Tierschutz betrieben wird (der ja auch gut ist), mit einem Stich in die Kehle zunichte gemacht!
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von Markus Grehl
SOKO Tierschutz
Wo bleibt der Aufschrei von den Heuchlern der Tierrechtsbewegung? Oder darf man das in dem Fall nicht wegen möglicher rechter Tendenzen?
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von Gerhard Seeger
Herr Butenschön,...
.... der türkische Schlachter hat dem Tier "die Kehle durchgesäbelt" (Ihr Zitat) ?!? Und das finden Sie akzeptabel? In diesem Land wird, zu recht, wert auf eine ordentliche Arbeit, gerade auch im Umgang mit dem Tier gelegt. Halten Sie mich für spießig, aber eine Religion die in der ... mehr anzeigen heutigen Zeit mit den entsprechenden Möglichkeiten einer sauberen und tiergerechten Schlachtung noch auf derartig archaische Methoden beharrt, sollte sich einer kritischen Betrachtung unterziehen lassen. Das Christentum hat sich in seiner langen Geschichte immer wieder Reformationen unterzogen. Humanismus und Aufklärung taten ein übriges. Die Zeit und die damit einhergehende Weiterentwicklung sind an einigen Glaubensrichtungen offensichtlich spurlos vorübergegangen. Religionsangehörige die nicht in der Lage sind Fleisch von ordnungsgemäß geschlachteten Tieren zu verzehren sollten vielleicht generell darauf verzichten, daher ist ein Verbot der Schächtung mehr als überfällig, ebenso ein Verbot der Einfuhr solchen Fleisches. weniger anzeigen
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von Werner Kriegl
Aber wehe
Ein Tier ist bei der „normalen“ Schlachtung nicht ausreichend betäubt! Das ist dann ein Skandal...
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von Harald Butenschön
Ich kann mir vorstellen...
Mit diesen Worten wird sicher so mancher Kommentar zu solch einer Nachricht beginnen. Leider ist es allzu häufig auch unser generelles Problem, daß sich der Verbraucher vorstellen kann wie schädlich und grausam Landwirtschaft sein könnte. Die Schächtung ist, wenn's denn gut gemacht ... mehr anzeigen wird, keineswegs so schlecht wie ihr Ruf. Ich selbst habe schon vor Jahren gestaunt, wie elegant ein türkischer Schlachter den Schafen die Kehle durchgesäbelt hat, bevor die Tiere überhaupt was gemerkt haben. Das muß nicht schlechter sein als unsere kulturell anders geprägte Version. weniger anzeigen
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von Steffen Hinrichs
Hier läuft doch einiges aus dem Ruder !
Hier wird wieder mit zweierlei Maß gemessen und dann soll Tierwohl ganz oben anstehen !!!!!!
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