Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

Islamisches Opferfest

Nds. Agrarministerium rechtfertigt Schächterlaubnis

In Niedersachsen hat ein kundiger Metzger die Erlaubnis erhalten, Tiere für das islamische Opferfest zu schächten. Daran gab es viel Kritik. Das Agrarministerium beruft sich auf die Gesetze.

Lesezeit: 4 Minuten

Das niedersächsische Agrarministerium hat dieses Jahr anlässlich des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami Anfang des Monats 200 Tiere zur Schächtung freigegeben. Von Seiten der Landjugend und der CDU kam deutliche Kritik. Die Christdemokraten beschlossen sogar, für die Zukunft ein Verbot des Schächtens durchsetzen zu wollen. Wir haben beim Agrarministerium nach den Hintergründen der Erlaubnis gefragt.

Gegenüber top agrar online stellte Sprecherin Alexandra Schönfeld zunächst klar, dass Tiere laut Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) und nationalem Tierschutzgesetz (TierSchG) bei der Tötung und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont sein müssen.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Dieser Grundsatz gilt laut der Pressesprecherin allerdings ausnahmsweise nicht für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009). Der Ausdruck „religiöser Ritus“ bezeichnet dabei „eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind“ (Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009).

Nur wenn die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat, bedarf es keiner Betäubung. Die zuständige Behörde darf eine solche Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht betäubungslos geschlachteter Tiere untersagen (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG).

„In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen zuständig“, so Schönfeld.

Sachkundenachweis und besondere Vorgaben

Bei Schlachtungen ohne Betäubung seien aber spezielle Anforderungen an die Überwachung zu stellen und in den erforderlichen Standardarbeitsanweisungen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der Verordnung EG Nr. 1099/2009), erklärt das Agrarministerium weiter. Das betäubungslose Schlachten darf nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der EU-Verordnung durchzuführen (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009).

Und weiter heißt es: Gemäß Erlasslage sind strenge Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorgesehen. Als Auflagen bei einer möglichen Ausnahmegenehmigung sind beispielsweise Anforderungen an den Umgang mit den Tieren, die Räumlichkeiten, die Sachkunde der beteiligten Personen sowie Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere zu formulieren. Zur Sicherung der Absatzwege des Fleisches geschächteter Tiere ist erforderlichenfalls durch die Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Abgabe ausschließlich an Angehörige der betreffenden Religionsgemeinschaft stattfindet. Das betäubungslose Schlachten darf nur unter Aufsicht eines Amtstierarztes erfolgen, damit die Schlachtung so schonend wie möglich stattfindet.

„Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ist durch die Rechtsvorgaben also bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit zur betäubungslosen Schlachtung vorgesehen“, stellt Schönfeld klar. „Diese bezieht sich nicht allein auf bestimmte Glaubensrichtungen muslimischer Glaubensgemeinschaften sondern räumt auch Glaubensrichtungen anderer Religionen (etwa dem Judentum) in begründeten Fällen eine Ausnahmemöglichkeit ein.“

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 15.1.2002 – BVerfGE 104, 337) hat bestätigt, dass die tierschutzrechtliche Vorgabe, die grundsätzlich eine Ausnahmemöglichkeit zum betäubungslosen Schlachten vorsieht, verfassungsgemäß ist und einen angemessenen Ausgleich von Religionsfreiheit und Tierschutz bietet.

Metzger bekam Ausnahmeerlaubnis

Anlässlich des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami wurde in den letzten Jahren und in diesem Jahr einem muslimischen Metzger von einer kommunalen Veterinärbehörde in Niedersachsen auf Antrag jeweils eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten anlässlich des islamischen Opferfestes erteilt, erklärt die Sprecherin weiter. Die Ausnahmegenehmigung sei auch 2019 auf die Dauer des Opferfestes begrenzt. „Die zuständigen Behörden entscheiden bei jedem gestellten Antrag einzelfallbezogen.

Ob im nächsten Jahr eine Ausnahmegenehmigung beantragt und diese auch erteilt werden wird, kann nicht abgesehen werden.“

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.