An diesem Montag tritt die Novelle der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft. Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten damit neue Umweltauflagen. Allerdings räumt der Gesetzgeber bei den Grenzwerten für zahlreiche Schadstoffe teilweise sehr lange Übergangsfristen und Ausnahmen ein.
Neue Feuerungsanlagen sollen die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte für Staub ohne Staubfilter erreichen, erklärt der Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), Jochen Flasbarth. Wie das UBA betonte, sind sogenannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, komplett vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen seien Öfen, die nicht als Zusatzheizung, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt würden.
Eine deutliche Kostenentlastung erwartet das Bundesumweltministerium für die Betreiber von Öl- und Gasheizungen, weil die Überwachungsintervalle verlängert werden, und zwar auf einen drei- statt bisher zweijährigen Turnus. Damit werde dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiteten als noch vor 20 Jahren.
Als weitere Neuerung bringt die BImSchV-Novelle die Getreideverbrennung. So darf künftig "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" unter Einhaltung strenger Grenzwerte in Feuerungsanlagen der Agrarwirtschaft genutzt werden. Der Betreiberkreis für die Getreideverbrennung bleibt somit auf die Landwirtschaft und verwandte Bereiche beschränkt. Dies könnte für Bauern angesichts der derzeit schlechten Getreidepreise allerdings interessant sein. Der Bundesrat hatte die Novelle im vergangenen Herbst nach langjährigen Verhandlungen verabschiedet.
Details zur neuen Verordnung: Schärfere BImSchV-Auflagen: Das kommt auf Sie zu (11.2.2010) Schwein: Neuer Leitfaden für BImSch-Verfahren (7.1.2010)