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Neue Dokumentationen bei Gülletransport beachten

Gewerbliche Tierhalter, Biogasbetreiber, Lohnunternehmer und Landwirte, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder aufnehmen, müssen seit dem 1. September 2010 neue Dokumentations- und Informationspflichten erfüllen. Das schreibt die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern ("Verbringungsverordnung") vor.

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Gewerbliche Tierhalter, Biogasbetreiber, Lohnunternehmer und Landwirte, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder aufnehmen, müssen seit dem 1. September 2010 neue Dokumentations- und Informationspflichten erfüllen. Das schreibt die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern ("Verbringungsverordnung") vor. Die Pflichten gelten für Landwirte und Gewerbetreibende, die jährlich mehr als 200 t Gülle über eine Entfernung von mehr als 50 km verbringen oder zur Düngung im eigenen Betrieb aufnehmen, erklärt das Wochenblatt Westfalen-Lippe dazu. Wer weniger Frischmasse oder innerbetrieblich über eine kürzere Distanz transportiert, fällt unter die Bagatellgrenze. Abgeber, Beförderer und Empfänger müssen auf Anordnung der Fachbehörde Unterlagen wie Aufzeichnungen und Lieferscheine vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsdünger etwa aus einem gewerblich betriebenen Hähnchenmaststall in ein anderes Bundesland verbracht und dort landbaulich verwertet wird. NRW z.B. hat derzeit aber noch nicht entschieden, welche Fachbehörde die Verbringungsverordnung umsetzen soll. Fachleute der Landwirtschaftskammer sprechen von einer "Herkulesaufgabe".

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