Auch landwirtschaftliche Personengesellschaft werden sofort gewerblich, wenn sie sich an Gesellschaften beteiligen, die gewerbliche Einkünfte erzielen! Es berichtet Jasper Reiter aus Kiel.
Führen Sie Ihren Betrieb als GbR oder andere Personengesellschaft, müssen Sie das betriebliche Konstrukt womöglich schnellstens umstricken. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied (Az.: IV R 30/161) jetzt: Sobald eine Personengesellschaft an anderen Gesellschaften beteiligt ist und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, gelten alle Einkünfte des gesamten Betriebes als gewerblich – auch die landwirtschaftlichen.
So verlieren Sie unter Umständen Ihre Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, Sie können Ihre Umsätze nicht mehr pauschalieren, es gelten andere Grenzen für die Sonderabschreibung und Sie müssen sämtliche Bestände, inklusive die des Feldinventares, steuerlich bewerten. Das wiederum kann dazu führen, dass Sie stille Reserven aufdecken, wofür Steuern anfallen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie für Ihren Hof eine GbR (= Obergesellschaft) gegründet haben und diese Anteile an einer 5la-Tierhaltungsgemeinschaft (= Untergesellschaft) hält. Nach Ansicht der Richter greift dann auch die Geringfügigkeitsgrenze nicht, nach der die gewerblichen Einnahmen erst auf andere Einkünfte abfärben, sobald sie die Grenze von 1/3 des Gesamtjahresumsatzes oder 51500 €/Jahr überschreiten. Die Abfärbung führe hingegen nicht dazu, dass die Einkünfte in der Obergesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.
Um das Problem zu umgehen, müssen Sie Schwestergesellschaften gründen. Die Gesellschaften dürfen nicht mehr miteinander verwoben, lediglich die Gesellschafter der beiden Personengesellschaften identisch sein. Somit können z.B. die Landwirte A und B Inhaber einer landwirtschaftlichen GbR sein und zugleich Inhaber einer gewerblichen Biogasanlage, für die die beiden eine eigene GmbH & Co. KG gründen.
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Führen Sie Ihren Betrieb als GbR oder andere Personengesellschaft, müssen Sie das betriebliche Konstrukt womöglich schnellstens umstricken. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied (Az.: IV R 30/161) jetzt: Sobald eine Personengesellschaft an anderen Gesellschaften beteiligt ist und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, gelten alle Einkünfte des gesamten Betriebes als gewerblich – auch die landwirtschaftlichen.
So verlieren Sie unter Umständen Ihre Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, Sie können Ihre Umsätze nicht mehr pauschalieren, es gelten andere Grenzen für die Sonderabschreibung und Sie müssen sämtliche Bestände, inklusive die des Feldinventares, steuerlich bewerten. Das wiederum kann dazu führen, dass Sie stille Reserven aufdecken, wofür Steuern anfallen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie für Ihren Hof eine GbR (= Obergesellschaft) gegründet haben und diese Anteile an einer 5la-Tierhaltungsgemeinschaft (= Untergesellschaft) hält. Nach Ansicht der Richter greift dann auch die Geringfügigkeitsgrenze nicht, nach der die gewerblichen Einnahmen erst auf andere Einkünfte abfärben, sobald sie die Grenze von 1/3 des Gesamtjahresumsatzes oder 51500 €/Jahr überschreiten. Die Abfärbung führe hingegen nicht dazu, dass die Einkünfte in der Obergesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.
Um das Problem zu umgehen, müssen Sie Schwestergesellschaften gründen. Die Gesellschaften dürfen nicht mehr miteinander verwoben, lediglich die Gesellschafter der beiden Personengesellschaften identisch sein. Somit können z.B. die Landwirte A und B Inhaber einer landwirtschaftlichen GbR sein und zugleich Inhaber einer gewerblichen Biogasanlage, für die die beiden eine eigene GmbH & Co. KG gründen.