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Jahressteuergesetz

Neue Steuerregeln: Was Landwirte jetzt wissen müssen

Der Gesetzgeber will die Zügel beim Investitionsabzugsbetrag lockern, für mehr Klarheit bei der Realteilung sorgen und die Vorschriften für die Pauschalierung verschärfen.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach wochenlangem Gezerre haben sich CDU und SPD auf die letzten Züge für das Jahressteuergesetz geeinigt. Die entsprechenden Änderungen müssen zwar noch vom Bundestag und -rat beschlossen werden. Allerdings rechnen Experten nicht mehr mit großen Änderungen. Für Landwirte sind vor allem diese drei Entscheidungen wichtig:

Pauschalierung:Es bleibt bei den bislang schon bekannten Änderungen. Betriebe mit einem Nettoumsatz von mehr als 600.000 €/Wirtschaftsjahr dürfen voraussichtlich ab dem 1.1.2022 nicht mehr pauschalieren. Außerdem will die Bundesregierung den Pauschalierungssatz von derzeit 10,7% jedes Jahr neu auf den Prüfstand stellen und bei Bedarf nachschärfen. In den kommenden Tagen finden Sie hier vertiefende Infos zum Thema. Außerdem geben wir Ihnen in der nächsten top agrar (1/2021, erscheint Mitte Dezember), wie Sie Ihre Pauschalierung retten können.

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Investitionsabzugsbetrag (IAB): Ab dem 1.1.2021 dürfen Sie nicht nur 40 %, sondern sogar 50 % Sofortabzug für eine künftige Investition steuermindernd absetzen. Bislang können außerdem nur Landwirte einen IAB in Anspruch nehmen, deren Hof einen Wirtschaftswert von 125.000 € nicht übersteigt. Dies wird nun geändert: Mit dem Jahreswechsel soll als Obergrenze ein Gewinn von 200.000 €/Wirtschaftsjahr gelten. „Gegenüber dem ersten Entwurf haben wir im Parlament eine deutliche Verbesserung erreicht“, sagte Johannes Steiniger, Bundestagsabgeordneter der CDU gegenüber top agrar. Denn bislang war ein Gewinn von 150.000 € im Gespräch.“

Die Vorgaben für den IAB will die Regierung auch an anderen Stellen lockern: Derzeit dürfen Sie diesen nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu 90 % in Ihrem Betrieb nutzen. Diese Grenze soll nun auf 50 % sinken. Damit wird künftig vor allem der Kauf eines Betriebs-Pkw interessanter. Denn diese werden zwar oft überwiegend für Hoffahrten genutzt. Die 90-%-Grenze konnten bislang die wenigsten Landwirte einhalten.

Personengesellschaften dürfen künftig einen IAB zudem nur dort steuerlich geltend machen, wo das Wirtschaftsgut auch später angeschafft und eingesetzt werden soll: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Neuregelung greift aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021.

Realteilung: Bislang gab es immer wieder Streit, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen deutlich verkleinert wurde. Das Finanzamt unterstellte dann oft eine Betriebsaufgabe. Nun soll ab dem 1.1.2021 folgendes gelten: Verbleibt mindestens eine landwirtschaftliche Fläche liegt unabhängig von der Größe keine Betriebsaufgabe vor. Solange Sie die restlichen Flächen somit weiterhin landwirtschaftlich nutzen, geht der Fiskus nicht von einer Betriebsaufgabe aus – egal, wie stark Sie Ihren Betrieb verkleinern.

Außerdem will die Regierung Klarheit schaffen, was passiert, wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe Flächen aus einer Gesellschaft an andere Gesellschafter verpachtet werden. Auch unter diesen Umständen war nicht klar, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt oder nicht. Nun soll auch hier gelten: Die Grundstücke bleiben weiterhin Betriebsvermögen (solange sie nicht verkauft werden). Dies gilt auch für Flächen aus dem Sonderbetriebsvermögen.

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