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Neuer Strafenkatalog der niedersächsischen Tierseuchenkasse

Wer gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften verstößt, muss in Niedersachsen mit empfindlichen Kürzungen der Leistungen im Seuchenfall rechnen. Darauf weist die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) in ihrer aktuellen Risikoeinstufung von Verstößen gegen die SchweinehaltungshygieneVO hin.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften verstößt, muss in Niedersachsen mit empfindlichen Kürzungen der Leistungen im Seuchenfall rechnen. Darauf weist die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) in ihrer aktuellen Risikoeinstufung von Verstößen gegen die SchweinehaltungshygieneVO hin.


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Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) hat sich die Hinweise angesehen und warnt, dass der Anspruch auf Entschädigungen und Beihilfen abhängig von der Art des Verstoßes komplett oder in Teilen entfällt. So sollen Seuchenausbrüche möglichst verhindert und die Tierhalter motiviert werden, durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen aktiv daran mitzuarbeiten, heißt es.


Hintergrund sind offenbar zahlreiche festgestellte Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften beim Ausbruch der Geflügelpest im Winter 2016/2017. Daher gilt bei der TSK ab jetzt: je höher das ausgelöste Seuchenrisiko oder die Verschleppungsgefahr durch das Fehlverhalten ist, desto geringer fällt die Leistung der Tierseuchenkasse aus. Bei mehreren Verstößen addieren sich die Risiken und somit auch die angesetzten Kürzungen.


Im konkreten Fall würde dies beispielsweise bedeuten, dass ein Schweinehalter, der über keine geeignete Kadaverlagerung verfügt, bei Ausbruch der Schweinepest in seinem Bestand im Regelfall nur 40 % der Entschädigungen für den Wert seiner Tiere sowie für die Beihilfen zur Reinigung und Desinfektion erhalten würde, erklärt die ISN weiter.


Die Auflistung der Beispiele sei nicht abschließend, sondern dient der Verdeutlichung der Vorgehensweise, erläutert die TSK. Die Liste soll die wesentlichen Auswirkungen durch Verstöße im Vorfeld festlegen. Für den Fall, dass daneben andere Verstöße von den Veterinärämtern mitgeteilt werden, erfolge eine entsprechende Bewertung des konkreten Falls. Im Seuchenfall könne es zudem bei der Einzelfallentscheidung auch immer einen Ermessensspielraum geben, so die TSK.


Eine weitere Voraussetzung, um im Seuchenfall Leistungen der Tierseuchenkasse zu erhalten, ist laut ISN die korrekte Meldung der Tierzahlen sowie die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Hier weist die TSK explizit darauf hin, dass die vorhandenen Tierzahlen jeweils zum 3. Januar eines Jahres gemeldet werden müssen. Darüber hinaus gibt es die Nachmeldeverpflichtung, wenn sich die Tierzahlen im laufen Jahr erhöhen. Dies gelte auch, wenn nur kurzzeitig mehr Tiere im Bestand sind.


Eine Liste der Risikoeinstufung von verstößen finden Sie hier bei der ISN...

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