Neues Urteil: Welche Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung gilt
Aushilfen kurzfristig, also sozialversicherungsfrei zu beschäftigen ist beliebt. Was dabei „kurzfristig“ genau heißt, hat das Bundessozialgericht neu geregelt.
Bislang galt: Setzen Sie eine kurzfristig, also versicherungsfrei beschäftigte Aushilfe unter fünf Tagen pro Woche ein, darf die Beschäftigung max. 70 Arbeitstage andauern. Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von mindestens fünf Tagen pro Woche, darf die Beschäftigung max. drei Monate andauern. Entsprechendes gilt für die vom 1. März bis zum 31. Oktober vorübergehend geltende Zeitgrenze von 102 Arbeitstagen bzw. vier Monaten.
Das Bundessozialgericht hat dieser Auslegung der Sozialversicherungsträger nun eine Absage erteilt. Die Richter erklärten sinngemäß, dass die Zeitgrenzen von drei bzw. vier Monaten und 70 bzw. 102 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen sind und unabhängig von der tatsächlich pro Woche gearbeiteten Tage angewendet werden können.
Nach der Gerichtsentscheidung gilt: Landwirte können ihre Aushilfen an fünf oder sechs Arbeitstagen pro Woche beschäftigen und dabei auch die 70 Tage-Regelung in Anspruch nehmen bzw. im Rahmen der Corona-Regelungen vom 1. März bis zum 31. Oktober die 102 Tage-Regelung. Gerade bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit fünf Wochenarbeitstagen können sie die Aushilfe dadurch einige Tage länger einsetzen als das bislang möglich war.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2020, Az.: B 12 KR 34/19
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Bislang galt: Setzen Sie eine kurzfristig, also versicherungsfrei beschäftigte Aushilfe unter fünf Tagen pro Woche ein, darf die Beschäftigung max. 70 Arbeitstage andauern. Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von mindestens fünf Tagen pro Woche, darf die Beschäftigung max. drei Monate andauern. Entsprechendes gilt für die vom 1. März bis zum 31. Oktober vorübergehend geltende Zeitgrenze von 102 Arbeitstagen bzw. vier Monaten.
Das Bundessozialgericht hat dieser Auslegung der Sozialversicherungsträger nun eine Absage erteilt. Die Richter erklärten sinngemäß, dass die Zeitgrenzen von drei bzw. vier Monaten und 70 bzw. 102 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen sind und unabhängig von der tatsächlich pro Woche gearbeiteten Tage angewendet werden können.
Nach der Gerichtsentscheidung gilt: Landwirte können ihre Aushilfen an fünf oder sechs Arbeitstagen pro Woche beschäftigen und dabei auch die 70 Tage-Regelung in Anspruch nehmen bzw. im Rahmen der Corona-Regelungen vom 1. März bis zum 31. Oktober die 102 Tage-Regelung. Gerade bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit fünf Wochenarbeitstagen können sie die Aushilfe dadurch einige Tage länger einsetzen als das bislang möglich war.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2020, Az.: B 12 KR 34/19