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Niederlage im Streit um gemeinsame Holzvermarktung in BaWü

Im Kartellrechtsverfahren zur gemeinsamen Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes gegen das BaWü vollumfänglich bestätigt.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Kartellrechtsverfahren zur gemeinsamen Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes gegen das BaWü vollumfänglich bestätigt.

 

„Die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht ein wertvolles und funktionierendes System zerschlagen will, überzeugt in keiner Weise und wird deshalb von uns auch keinesfalls akzeptiert", sagte der baden-württembergische Forstminister Peter Hauk MdL am Mittwoch in Stuttgart.

 

Das Land hatte beim Oberlandesgericht Düsseldorf 2015 gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamtes Beschwerde eingelegt, die massive Auswirkungen auf die Holzvermarktung und die aktuellen Forststrukturen im Land hat. Diese Sichtweise des Bundeskartellamtes wurde durch das Gericht nun vollumfänglich bestätigt.

 

"Der Einsatz des Landes und das große Engagement vieler forstlicher Akteure zur Erhaltung des Einheitsforstamtes haben in dieser gerichtlichen Instanz nicht zum Erfolg geführt. Mit der heutigen Entscheidung stünde das Einheitsforstamt baden-württembergischer Prägung vor dem Aus. Deshalb werde ich dem Kabinett eine letztinstanzliche Klärung vorschlagen", erklärte der Minister am Mittwoch weiter.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt dazu:

'Das Land Baden-Württemberg handle sowohl beim gebündelten Verkauf von Rundholz aus nichtstaatlichen Wäldern als auch durch die Übernahme von Dienstleistungen für andere Waldbesitzer als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne und verfälsche den freien Wettbewerb beim Verkauf von Rundholz. Zwar habe der Bundesgesetzgeber durch die Änderung des § 46 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) den Verkauf von Holz und die Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen, so dass kein Verstoß gegen deutsches Kartellrecht vorliege. Eine entsprechende Regelungskompetenz für das europäische Kartellverbot habe die Bundesrepublik jedoch nicht.

 

Gemäß Art. 103 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) sei ausschließlich der Rat der Europäischen Union befugt, den Anwendungsbereich des Kartellverbots zu beschränken. Die vom Bundesgesetzgeber neu eingeführte Regelung des § 46 Abs. 2 BWaldG sei deshalb europarechtswidrig und nicht zu beachten.'

 

Diese Sichtweise hält Hauk für nicht nachvollziehbar. Er könne das nicht akzeptieren. Der Bundesgesetzgeber habe die Vereinbarkeit des Bundeswaldgesetztes mit geltendem europäischen Recht geprüft und bejaht. Mit seinem Urteil setze sich das Oberlandesgericht Düsseldorf über den Willen des Bundesgesetzgebers hinweg, so der Minister.

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