Die Niedersächsische Landesregierung hat am 14. Juni beschlossen, Gesetzentwürfe für eine verfassungsfeste Neuregelung der Grundsteuer in den Bundesrat einzubringen. Damit folgt die Landesregierung einer Bitte der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder.
Auf ihrer jüngsten Jahreskonferenz hatten sie mit großer Mehrheit beschlossen, zeitnah eine solche Initiative für eine umfassende Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Eine Neureglung ist erforderlich, weil die derzeit verwendeten Einheitswerte auf jahrzehntealten Wertverhältnissen basieren, im Westen aus dem Jahre 1964 und im Osten aus 1935.
Die Niedersächsische Landesregierung geht davon aus, dass auch Bundesregierung und Bundestag einen Beitrag für eine zügige Umsetzung der Reform leisten, um rasch die Grundlage dafür zu schaffen, dass die Grundsteuer den Gemeinden als verlässliche Einnahmequelle erhalten bleibt.
Ziel der Initiative ist es, die Grundsteuer verfassungsfest als auch weiterhin verlässlichen Baustein der Kommunalfinanzierung auszugestalten. Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 13 Milliarden Euro, davon rund 1,3 Milliarden Euro für niedersächsische Kommunen, ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen.
Die Neubewertungen für bundesweit rund 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten sollen nach dem vorliegenden Entwurf zum Stichtag 1. Januar 2022 in den darauffolgenden Jahren vorgenommen werden. Danach soll turnusmäßig eine aktualisierte Anpassung erfolgen.
Es wird eine aufkommensneutrale Reform angestrebt, die nicht zu einer flächendeckend höheren Grundsteuerbelastung für die Bürgerinnen und Bürger führen soll.
Hintergrund
In einem ersten Schritt soll zunächst die Bewertung von Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aktualisiert werden. Welche Werte sich für einzelne Grundstücke ergeben, lässt sich heute noch nicht abschätzen, da für die neuen Grundsteuerwerte insbesondere der dann gültige Bodenrichtwert (bei unbebauten Grundstücken) sowie bei bebauten Grundstücken neben dem Bodenwert zusätzlich der Gebäudewert zu berücksichtigen sein wird.
Letzterer richtet sich im Wesentlichen nach den dann aktuellen Baupreisen sowie nach Faktoren wie Gebäudeart und Baujahr. Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll künftig auf Basis eines typisierenden Ertragswertverfahrens erfolgen.
Das Ziel der bundesweiten Aufkommensneutralität soll durch die Festlegung der sogenannten Grundsteuermesszahl erreicht werden. Wie schon heute die Einheitswerte, werden die künftigen Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert.
Im Falle eines flächendeckenden Anstiegs der Grundsteuerwerte aufgrund der Neubewertung wird es über ein Absenken der Steuermesszahl ein Korrektiv geben. Erst auf den Steuermessbetrag (Grundstückswert x Steuermesszahl) wird dann der jeweilige gemeindliche Hebesatz angewandt - dies ergibt die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.
Wie hoch die Messzahlen sein müssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung der rund 35 Millionen Einheiten berechnet werden. Hierbei soll den Ländern künftig auch die Möglichkeit eröffnet werden, eigene jeweils landesweit geltende Steuermesszahlen zu bestimmen. Aufgrund des Umfangs der zu ermittelnden Werte und der tatsächlichen Verhältnisse rechnen die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder mit einem Einsatz der aktualisierten Werte in der Praxis in circa 10 Jahren.