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Niedersachsen führt ab Juli Schaf- und Ziegenprämie ein

Ab Juli gibt es in Niedersachsen eine Schaf- und Ziegenprämie. Tiere, die jeweils zum Stichtag 3. Januar über neun Monate alt sind, können gefördert werden. Möglich sind Anträge für 2021 und 2022.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Land Niedersachsen unterstützt künftig die Schaf- und Ziegenhalter mit einer Prämie. Die Richtlinie soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Herden von mindestens 10 Tieren können in den Genuss der Förderung kommen. Der Zuschuss beträgt 33 € pro Tier. Das teilte Umweltminister Olaf Lies am Freitag mit.

Der Politiker verwies auf die hohe Bedeutung nachhaltigen Weidemanagements, u.a. für den Klimaschutz, die Offenhaltung der Landschaft und die Pflege von Niedermoor- und Hochmoor-Standorten. „Schaf- und Ziegenhalter übernehmen mit ihren Tieren die Aufgaben im Naturschutz, der Kulturlandpflege und der Arterhaltung. Das wollen wir mit der Prämie honorieren“, begründet Lies die neue Prämie. Lob für die neu erlangte Wertschätzung der Schafhalter gab es auch von Landvolk-Vizepräsident Jörn Ehlers.

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Details

Die Haltung von Schafen und Ziegen, die zum Stichtag 3. Januar des Antragsjahres über neun Monate alt sind, kann in Zukunft gefördert werden. Der Nachweis der Tieranzahl, für die eine Förderung beantragt wird, erfolgt über den Bescheid der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Zudem müssen die Tiere während des Zeitraums vom 1. April bis mindestens 15. September ununterbrochen im Betrieb gehalten werden, und sie müssen über Zugang zu Weideflächen verfügen. Tiere mit ganzjähriger Haltung im Stall sind von der Förderung ausgeschlossen.

Mindestens zehn Tiere muss der Schaf- oder Ziegenhalter, der landwirtschaftliche Betrieb oder sonstige Landnutzer besitzen, um einen Antrag auf Förderung stellen zu dürfen. Bei 200 Tieren ist die durch die EU vorgegebene Obergrenze der Förderung erreicht. Der Zuschuss von 33 € pro Tier wird als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission vergeben, weshalb vom Antragsteller eine De-minimis-Erklärung auszufüllen ist. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt, der Zuwendungshöchstbetrag beträgt gemäß geltender De-minimis-Regelung pro Betrieb 20.000 € innerhalb von drei Jahren. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Da die Richtlinie zum 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, können Anträge für 2021 und 2022 gestellt werden.

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