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Nordrhein-Westfalen will gesetzliches Verbot des Kükenschredderns

Nordrhein-Westfalen will das Töten männlicher Eintagsküken gesetzlich verbieten. Eine entsprechende Initiative zur Änderung des Bundestierschutzgesetzes hat die Landesregierung vergangene Woche im Bundesrat gestartet. Danach soll es künftig verboten sein, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten.

Lesezeit: 2 Minuten

Nordrhein-Westfalen will das Töten männlicher Eintagsküken gesetzlich verbieten. Eine entsprechende Initiative zur Änderung des Bundestierschutzgesetzes hat die Landesregierung vergangene Woche im Bundesrat gestartet.


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Danach soll es künftig verboten sein, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund insbesondere zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile zu töten. Lediglich bis zum 30. Mai 2017 soll es noch zulässig sein, dass in Brütereien Eintagsküken wie im bisherigen Umfang getötet werden.


Bis Mitte nächsten Jahres soll zudem die Bundesregierung einen Bericht über den Stand der Entwicklung technischer Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei und ihre Eignung für einen flächendeckenden Einsatz in der Praxis vorlegen müssen.


Nordrhein-Westfalens Landwirtschaftsminister Johannes Remmel warf Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt vor, er spiele auf Zeit. Seit Monaten kündige Schmidt ein stärkeres Vorgehen gegen das Kükenschreddern an. Anstatt jedoch das Tierschutzgesetz zu ändern, verstecke er sich hinter „wohlklingenden Absichtsbekundungen und Forschungsvorhaben, in die nun auch noch Steuergelder fließen sollen“.


Schmidt sei damit nicht mehr als ein „Ankündigungsminister ohne Substanz“. Es sei jedoch Aufgabe des Bundesgesetzgebers, für eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage im Tierschutzgesetz zu sorgen, damit die Länder das Tötungsverbot wirkungsvoll umsetzen könnten.


Remmels Anfang Januar verhängter Erlass zum Verbot des Tötens von männlichen Eintagsküken war vom Verwaltungsgericht in Minden als unzulässig verworfen worden, da es im Bundestierschutzgesetz dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Die Richter hoben die Untersagungsverfügungen der betroffenen Kreise mit der Begründung auf, dass es angesichts des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Die Generalklausel im Bundestierschutzgesetz, nach der niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen dürfe, reiche dafür nicht aus.


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