Mit dem Ökologischen Jagdgesetz hat Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr die Baujagd auf Füchse oder Dachse verboten. Damit sollen Beißereien zwischen Bauhund und Fuchs oder Dachs sowie das Aufgraben von Bauen verhindert werden, da durch das Ausgraben eines Bauhundes Zufluchts- und Lebensstätten zerstört werden können.
Die 53 unteren Jagdbehörden haben jedoch die Möglichkeit, nach Maßgabe der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung in Bonn, eine zeitlich auf zwei Jahre befristete Baujagd auf Füchse im Kunstbau zu erlauben, die aus Tierschutzsicht wesentlich unkritischer ist als die Jagd im Naturbau.
Der "Schutz der Tierwelt" ist das Schlüsselkriterium für die Gebietskulisse und die späteren Ausnahmegenehmigungen. Die Kulisse umfasst Gebiete, in denen seltene Arten in ihrem Kernbestand oder ihrem Restvorkommen durch den Fuchs gefährdet werden könnten. Hierzu zählen 12 Vogelschutzgebiete mit Bodenbrütern, wie Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Kiebitz, das Flamingo-Vorkommen im Zwillbrocker Venn (im Kreis Borken) oder das Feldhamster-Vorkommen in Zülpich im Kreis Euskirchen. Hinzu kommen die Gemeinden in denen in den letzten 12 Jahren beim Rebhuhn zumindest einmal ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Paaren/100 ha Offenland erreicht wurde und die Gebiete, in denen durch Zählungen eine Feldhasendichte im Frühjahr von mindestens 20 Hasen/100 ha Offenland erreicht wurde.
Die entsprechenden Gebietskulisse für NRW wurde nun von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung veröffentlicht. Auf Grundlage dieser kartographischen Darstellung können Baujagden im Kunstbau auf den Fuchs zum Schutz der Tierwelt von der unteren Jagdbehörde erlaubt werden. Die Jägerinnen und Jäger können mit der Baujagd im Kunstbau aber erst beginnen, wenn die untere Jagdbehörde die Erlaubnis offiziell erteilt hat.
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