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Corona-Pandemie

Nun auch Corona-Nothilfen für Nutztierhalter möglich

Tierhalter können auch von den Corona-Nothilfen profitieren. Tierfutter und Tierarztkosten werden als förderfähige Fixkosten anerkannt.

Lesezeit: 2 Minuten

Am Mittwoch sind die Fragen und Antworten (FAQ) zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht worden. Auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist die Überbrückungshilfe III für landwirtschaftliche Tierhalter angepasst und der Katalog der erstattungsfähigen Kosten ausgeweitet worden. Nun werden auch Tierfutter und Tierarztkosten als förderfähige Fixkosten anerkannt.

„Bislang kamen aber Tierhalter bei manchen Corona-Hilfen nicht zum Zug. Wir haben deshalb als CDU/CSU-Bundestagsfraktion für passgenaue Nothilfen gekämpft. Wir haben zugesagt, uns für Zuschüsse stark zu machen. Und wir haben geliefert“ sagte die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Gitta Connemann. Die Überbrückungshilfen III sind jetzt auf die Situation landwirtschaftlicher Tierhalter zugeschnitten worden. Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wurde ausgeweitet. Nun sind auch Tierfutter und Tierarztkosten förderfähig. Höfe mit starken Umsatzrückgängen könnten damit die größten finanziellen Löcher stopfen, so Connemann weiter.

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Der Agrarsprecher der CDU/CSU-Fraktion, Albert Stegemann, ergänzte, dass außerdem die Möglichkeit der Antragsstellung bereits für einzelne Monate mit einem Umsatzeinbruch von 30 Prozent ab November 2020 bis Juni 2021 praktikabel sei. „Auch wenn die kommenden Monate für viele landwirtschaftliche Tierhalter eine große Herausforderung bleiben, sind die verbesserten Überbrückungshilfen III ein klares Bekenntnis zu einer zukunftsfähigen landwirtschaftlichen Tierhaltung in Deutschland“, sagte er.

Von den Schließungen der Gastronomie und dem Ausfall von Veranstaltungen als Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind auch viele landwirtschaftliche Betriebe indirekt betroffen. Deshalb wird die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III ausgeweitet. Die Hilfen sehen eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Antragsberechtigt sind unter anderem Betriebe mit einem Umsatzrückgang von 30 Prozent in einem Einzelmonat zwischen November 2020 und Juni 2021.

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