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Nach Änderung am GAP-Strategiplan

Özdemir bringt geänderte GAP-Verordnungen durch das Bundeskabinett

Gemeinsam mit den Ländern und der EU-Kommission hat Minister Özdemir an Änderungen des deutschen GAP-Strategieplans gearbeitet. Jetzt gab das Bundeskabinett sein Okay.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch zwei Verordnungen zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 abgesegnet. Dabei handelt es sich um Anpassungen an der bereits beschlossenen GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Das war nötig, um die mit der EU vereinbarten Nachbesserungen am deutschen GAP-Strategieplan gesetzlich festzuschreiben.

Bundesrat muss zustimmen

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Bevor die Verordnungen offiziell in Kraft treten, müssen die Bundesländer im Bundesrat zustimmen. Aktuell ist auch der GAP-Strategieplan noch nicht endgültig von der EU-Kommission abgesegnet. Das gilt in Brüssel jedoch als Formsache, die in den nächsten Wochen erwartet wird.

Was hat sich geändert?

In einer Pressemitteilung hat das Bundeslandwirtschaftsministerium erläutert, was sich an den jeweiligen Verordnungen im Detail geändert hat:

Die Änderungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung betreffen die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die sogenannten GLÖZ-Standards:

  • Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ-Standard 2): Mit Blick auf die nationalen Klimaschutzziele wird eine Genehmigungspflicht insbesondere für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen bzw. in bestimmten Fällen auch für die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Feuchtgebieten und Mooren eingeführt.
  • Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ-Standard 6): Zur Verhinderung kahler Böden in den sensibelsten Zeiten wird der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung bei gleichzeitiger Erweiterung des möglichen Handlungsspektrums auf acht Wochen verlängert.
  • Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ-Standard 7): Zur Erfüllung ihrer Rotationspflicht werden den Landwirtinnen und Landwirten für Teile des Ackerlands ihres Betriebes Alternativen zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur angeboten. Zum Schutz des Bodens werden sie jedoch – ähnlich wie in anderen Mitgliedstaaten – dazu verpflichtet, auf dem gesamten Ackerland ihres Betriebes spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
  • Anforderungen bei nichtproduktiven Flächen (GLÖZ-Standard 8): Auf den Brachflächen wird neben der Selbstbegrünung auch die aktive Begrünung durch Aussaat zugelassen, soweit hierbei keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgt.

Die Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung enthält insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Einführung einer Pflegemaßnahme auch an den Dauerkulturpflanzen bei aus der Erzeugung genommenen Dauerkulturen. Bisher musste lediglich der Aufwuchs des Bodens einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden.
  • Erhöhung des geplanten Einheitsbetrags bei der Öko-Regelung 2 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) für alle Jahre von 30 Euro auf 45 Euro. Zudem werden die zugehörigen indikativen Mittel angehoben bei gegengleicher Absenkung der indikativen Mittel für die Öko-Regelung 7 (Anwendung von durch Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten). Die Prämienhöhe von Öko-Regelung 7 bleibt unberührt.
  • Eine aktive Begrünung von Brache im Rahmen der Öko-Regelung 1 darf nicht in Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
  • Verschiebung des frühesten Zeitpunkts, ab dem die Aussaat einer Folgekultur auf Öko-Regelung-1-Brachen vorbereitet werden darf, vom 15. August auf den 1. September. Ausnahmen bilden Wintergerste und Winterraps – hier gilt weiterhin der 15. August. Bei Blühstreifen auf Öko-Regelung-1-Brachen wird der Zeitpunkt im ersten Jahr vom 1. September auf das Jahresende verschoben.
  • Pflugverbot bei Öko-Regelung 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes).

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