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OVG Münster: Gemeinden müssen Fundkatzen annehmen

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die kommunalen Fundbüros Katzen annehmen müssen, die ihnen von Jägern als Beifang in Lebendfangfallen gebracht werden (Aktenzeichen 5 B 1265/15 – 1 L 1290/15 Münster).

Lesezeit: 4 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die kommunalen Fundbüros Katzen annehmen müssen, die ihnen von Jägern als Beifang in Lebendfangfallen gebracht werden (Aktenzeichen 5 B 1265/15 – 1 L 1290/15 Münster).


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Nun stellt sich heraus, dass die Städte und Gemeinden eine Folge ausbaden müssen, mit der sie nie gerechnet haben und für die sie nicht gerüstet sind, so der Landesjagdverband NRW. „Die nächste Pleite der Landesregierung mit ihrem Jagdgesetz vor Gericht“, kommentierte Ralph Müller-Schallenberg, Präsident des Landesjagdverbandes die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat das Paragraphenwerk aus dem Haus des Ministers Johannes Remmel bereits wegen einer anderen Regelung als verfassungswidrig beurteilt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.


Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster auf sieben Seiten begründet, dass die Fundbüros von Jägern überbrachte Katzen annehmen müssen. Liegen keine konkreten Umstände vor, die auf einen Willen des Katzenbesitzers zur Eigentumsaufgabe schließen lassen, dann könne nicht von einer herrenlosen Katze ausgegangen werden. Befindet sich die Katze vielmehr in einem guten Allgemeinzustand und zeigt sie kein besonders scheues Verhalten gegenüber Menschen, dann spreche dies für die Annahme, dass die Katze aus menschlicher Obhut entlaufen sei. Auch deren Auffinden in einer Lebendfangfalle sei ein Indiz für die Annahme eines Fundtieres.


Den Einwand der Gemeinde, sie könne die Katze nicht tierschutzgerecht unterbringen, ließ das OVG nicht gelten. Als Fundbehörde sei die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, bei der Aufbewahrung von Tieren die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und für eine tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung eines gefundenen Tieres zu sorgen.


Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt


Eine solche Entscheidung war zuvor bereits durch das Verwaltungsgericht Münster in der Auseinandersetzung zwischen einem Jäger und der Gemeinde Ascheberg (Kreis Coesfeld) ergangen. Dagegen war die Gemeinde vor das höchste Verwaltungsgericht des Landes gezogen und hat nun das Verfahren endgültig verloren. Damit müssen alle Städte und Gemeinden die von Jägern aufgegriffenen Fundkatzen annehmen, die als Beutegreifer eine immer größere Gefahr für die heimische wildlebende Tierwelt darstellen.


Katzenproblem wird immer größer


Das Problem freilaufender Katzen wird von Jägern und anderen Naturschützern als immer bedrohlicher vor allem für Bodenbrüter gesehen. Angekündigte Chip- oder Kastrationsprogramme für Katzen habe der Minister bisher nicht in die Tat umgesetzt, von der rot-grünen Landtagsmehrheit aber ein Tötungsverbot beschließen lassen. „Das neue Jagdgesetz löst keine Probleme, sondern schafft welche“, so Müller-Schallenberg. Es ist nicht der erste juristische Schiffbruch, den die Landesregierung mit Remmels Jagdgesetz erleidet.


Ökologisches Jagdgesetz ohnehin verfassungswidrig?


Das Verwaltungsgericht Arnsberg hält das im Frühjahr 2015 verabschiedete Gesetz in einem wesentlichen Punkt für verfassungswidrig und hat es nach einem am 3. Juni 2016 mitgeteilten Beschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. 8 K 3614/15). Dort sind mit Unterstützung des Landesjagdverbandes zuvor bereits zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz eingelegt worden.


Gegen die Bestimmung, derzufolge ein spezieller nordrhein-westfälischer Schießleistungsnachweis für die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild jährlich zu erbringen ist, hatte der Jäger Michael Freiherr von Boeselager vor dem Verwaltungsgericht mit Unterstützung des Landesjagdverbandes geklagt. Mit dieser Regelung hat das Land Nordrhein-Westfalen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts seine Gesetzgebungskompetenz überschritten und somit gegen die Verfassung verstoßen. Das Recht der Jagdscheine ist nach dem Grundgesetz dem Bund ohne Abweichungsmöglichkeit der Länder vorbehalten.


Volksinitiative mit über 100.000 Unterschriften


Neben der juristischen Auseinandersetzung kämpft der Landesjagdverband mit dem Instrument der Volksinitiative auch politisch weiter gegen das Gesetz. Die für den Erfolg erforderlichen 66.500 behördlich testierten Unterschriften hat der LJV längst zusammen. Nach den Sommerferien werden mehr als 100.000 Unterschriften im Landtag übergeben. Nicht nur das höchste deutsche Gericht, sondern auch der nordrhein-westfälische Landtag wird sich erneut mit dem von Anfang an umstrittenen Gesetz der rot-grünen Koalition in Düsseldorf befassen müssen. Es ist nach Ansicht des LJV „eigentumsschädlich, ideologisch geprägt, gegen bewährte jagdliche Praxis gerichtet und gegen den Einsatz der Jagd für Artenvielfalt und ungeteilten Tierschutz.“

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